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Freitag, 18. Dezember 2015

Der Steuerspar-Countdown läuft


15 Tipps zur Steuerreform 2015 – Schnelles Handeln ist gefragt

Andreas Kauba, CONSULTATIO
Autor: Dr. Andreas Kauba, CONSULTATIO Geschäftsführer

Die aktuelle Reform des Steuersystems bringt etliche neue Regeln. Die meisten treten am 1. Jänner 2016 in Kraft. Überlegen Sie daher rasch, was Sie bis zum Jahresende noch tun sollten, um Ihre Steuerlast zu senken. Denn manch ein vorteilhafter Schritt lässt sich nur mehr heuer setzen. Andere wiederum können schon mit Blick aufs nächste Steuerjahr erfolgen. Am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät. CONSULTATIO News hat 15 gute Empfehlungen für Sie.

Gewinne noch heuer ausschütten, Kursgewinne realisieren

Die Kapitalertragsteuer steigt von 25 % auf 27,5 %! Betroffen sind alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen), die Ihnen ab 1. Jänner 2016 zufließen. Nur für Bank- und Sparbuchzinsen bleibt die KESt, wie sie war: nämlich bei 25 %. Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.


TIPP 1: Schütten Sie Bilanzgewinne nach Möglichkeit noch 2015 aus und ersparen Sie sich zweieinhalb Prozentpunkte (= 10 %!) KESt. Bedenken Sie, dass die Steuerpflicht mit dem Tag der Auszahlung laut Ausschüttungsbeschluss eintritt.

TIPP 2: Sind Sie in der glücklichen Lage, mit Ihren Wertpapier-Investments steuerpflichtige Kursgewinne erzielt zu haben? Dann könnten Sie diese auch noch heuer mit dem Steuersatz von 25 % realisieren. Niemand hindert Sie daran, die gleichen Papiere kurz darauf wieder anzuschaffen.

Grunderwerbsteuer vermeiden

Copyright: CONSULTATIO
Die Steuerreform verschärft das Grunderwerbsteuerrecht erheblich. Dadurch verteuern sich häufig Grundstücksübertragungen im engsten Familienkreis. Aber auch für grundstücksbesitzende Gesellschaften gibt es neue Regeln: Ab 2016 geht die Finanz schon dann von einer steuerpflichtigen „Anteilsvereinigung“ aus, wenn 95 % (bisher 100 %) der Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt werden.

TIPP 3: Führen Sie geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften noch heuer durch, um eine Anteilsvereinigung nach den neuen Regeln zu vermeiden. Bedenken Sie: Treuhändig gehaltene Anteile werden künftig ausdrücklich dem Treugeber zugerechnet.

TIPP 4: Grundstücksbesitzende Personengesellschaften müssen Grunderwerbsteuer zahlen, falls innerhalb von fünf Jahren mehr als 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das ist neu (!) und hat nichts mit der Anteilsvereinigung zu tun! Der entsprechende Beobachtungszeitraum beginnt am 1. Jänner 2016. Es kann daher sinnvoll sein, heuer noch einen mehr als 5%igen Personengesellschaftsanteil zu übertragen.

TIPP 5: Warten Sie bis 2016, wenn Sie ein Grundstück außerhalb des Familienbereichs verschenken wollen. Denn der neue Stufentarif gilt für alle unentgeltlichen Grundstücksübertragungen – unabhängig von (verwandtschaftlichen) Nahebeziehungen zwischen Schenkendem und Beschenkten. Dadurch sinkt im kommenden Jahr die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen unter Fremden!

Anstehende Immobilienverkäufe noch heuer abwickeln

Erst im April 2012 hat der Fiskus einen „besonderen 25%igen Einkommensteuersatz“ für Gewinne aus Immobilienverkäufen eingeführt – die sogenannte Immo-ESt. Der Satz steigt 2016 auf 30 %. Zudem wird der bisher zulässige (aber praktisch noch kaum wirksame) Inflationsabschlag wieder abgeschafft. Die Finanz casht damit bei allen inflationsbedingten Wertsteigerungen voll ab.

Rainer Sturm  / pixelio.de
TIPP 6: Liebäugeln Sie ohnehin bereits mit dem – einkommensteuerpflichtigen – Verkauf einer Immobilie, dann schließen Sie den Deal noch heuer ab. Die Einkommensteuerrichtlinien legen als maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (z. B. Kaufvertrag) fest.

Gewinne ab 2016 günstiger besteuert

Das Kernstück der Steuerreform 2015 ist ein neues Tarifmodell. Es hat nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis EUR 11.000,– bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 90.000,– (bisher EUR 60.000,–).

TIPP 7: Die positive Seite an der Steuerreform – im kommenden Jahr sinkt die Einkommensteuer. Nutzen Sie daher heuer alle Möglichkeiten der Ergebnisgestaltung. Denn das bringt Ihnen nicht nur eine Steuerstundung, sondern eine nachhaltige Steuerersparnis.

TIPP 8: Vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht den „Steuertipp-Evergreen“, den Gewinnfreibetrag. Solange er noch besteht, heißt es ihn nutzen! Schaffen Sie es heuer nicht mehr, körperliche Wirtschaftsgüter anzukaufen (mindestens vier Jahre nutzbare Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Gebäude), sollten Sie zumindest in begünstigte Wertpapiere investieren. Bei Wohnbauanleihen sind zwar innerhalb der Behaltedauer keine Kursfeuerwerke zu erwarten, aber durch den Gewinnfreibetrag halbieren sich quasi die Anschaffungskosten!

Neues Jahr, neue Umsatzsteuersätze

Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterlagen, sind ab 2016 mit 13 % besteuert. Darunter fallen etwa der Import von und der Handel mit lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz und Kunstgegenständen. Auch Künstler, Hotellerie, Schwimmbäder, Theater, Zoos, Naturparks sowie Kinos unterliegen dem neuen 13%igen Steuersatz.

TIPP 9: Da sich der Steuersatz ändert, müssen Sie auch Rechnungsformulare sowie Kassen- und Buchhaltungssystemen etc. umstellen. Zudem taucht mit Sicherheit das eine oder andere Abgrenzungsproblem auf. Warten Sie nicht bis Silvester, um die nötigen Anpassungen vorzubereiten!

TIPP 10: Die Steuererhöhung tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Falls Sie Ihrem Lieblingskünstler schon lange ein Werk abkaufen wollten, tun Sie’s noch heuer zum 10%igen Steuersatz!

TIPP 11: Für Beherbergungsbetriebe, Theater, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks sowie für Musik- und Gesangsaufführungen gibt’s eine Galgenfrist. Deren Leistungen verteuern sich erst ab dem 1. Mai 2016.

Rainer Sturm  / pixelio.de

Registrierkassenpflicht beachten

Die Steuerreform 2015/2016 soll sich großteils über Maßnahmen gegen den Abgabenbetrug finanzieren. Um Umsatzverkürzungen zu bekämpfen, kommt die generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen, Stichwort: Registrierkassen.



TIPP 12: Der Fiskus gewährt eine Übergangsfrist. Bis Ende März 2016 drohen keine Finanzstrafen, wenn ein Betrieb die Registrierkassenpflicht noch nicht erfüllt. Wer auch von April bis Ende Juni 2016 nicht gesetzeskonform agiert, muss dafür gute Gründe anführen können. Ab Juli wird dann bestraft.

TIPP 13: Parallel wurde eine Belegerteilungspflicht eingeführt. Auch dafür ist eine Schonfrist bis Ende Juni 2016 vorgesehen.

TIPP 14: Aufgepasst! Unabhängig von den Fristen verfolgen und bestrafen die Behörden in diesem Zeitraum selbstverständlich jede Abgabenhinterziehung.

TIPP 15: Die Kosten für die Anschaffung einer Registrierkasse bzw. eines elektronischen Kassensystems lassen sich sofort absetzen (vorzeitige Abschreibung). Außerdem „belohnt“ der Staat – auf Antrag – den Ankauf mit einer (steuerfreien) Prämie von EUR 200,–.  

Das Bundesministerium für Finanzen informiert zur Registrierkassenpflicht auf seiner Webseite.

Lesen Sie weitere Steuertipps auf unserer Homepage www.consultatio.com

Donnerstag, 3. Dezember 2015

Immobilienbesitzer als Verlierer der Steuerreform


Wenn der Fiskus  zweimal schröpft

Autorin: Mag. Katharina Koller, CONSULTATIO-Mitarbeiterin 

Die Immobilienertragsteuer und in vielen Fällen auch die Grunderwerbsteuer steigen nächstes Jahr massiv an. Vermieter dürfen ab 2016 zudem weniger abschreiben und müssen den Instandsetzungsaufwand auf längere Zeiträume verteilen. Wer Immobilien hat, zahlt durchs Reformpaket also doppelt drauf.

Mag. Katharina Koller, CONSULTATIO
Sie besitzen Liegenschaften und wollen auch in den kommenden Jahren vermieten oder verpachten? Dann treffen Sie die Auswirkungen der Steuerreform besonders hart. Denn ab 2016 ist die Grundlage für die Gebäudeabschreibung deutlich geschmälert und die Abschreibungsdauer für Instandsetzungsaufwendungen verlängert.

Mehr Grund, weniger Gebäude: Die neue 60:40-Regel

Kosten für Gebäude sind abschreibbar, jene für Grund und Boden nicht. Ging es um die Verteilung dieser beiden Anteile, akzeptierte der Fiskus bisher das Verhältnis von 80 (Gebäude) zu 20 (Grund). Angeblich sind jedoch die Preise für Grund und Boden zuletzt überproportional gestiegen. Daher schreibt der Gesetzgeber ab 2016 ein neues Aufteilungsverhältnis fest: nämlich 60 (Gebäude) zu 40 (Grund)!

Beachten Sie: Betroffen sind nicht nur Neuanschaffungen! Das neue Aufteilungsverhältnis ist ab 2016 für alle Vermietungen im Privatvermögen heranzuziehen, wenn die Absetzung für Abnutzung (AfA) berechnet wird!

Esther Stosch  / pixelio.de
Beispiel: Herr A. schafft 2006 ein bebautes Grundstück um EUR 1.000.000,– an. EUR 800.000,– werden dem Gebäude und EUR 200.000,– dem Grund und Boden zugeordnet. Von 2006 bis Ende 2015 macht Herr A. eine AfA von insgesamt EUR 120.000,– geltend (1,5 % von EUR 800.000,– = EUR 12.000,–; diese Summe mal zehn Jahre). Ende 2015 beträgt der Buchwert des Gebäudes somit EUR  80.000,–. Ab 2016 gilt jedoch die 60:40-Regel. Herr A. darf nur noch 1,5 % von EUR 600.000,– (= 60 % von EUR 1.000.000,–), somit jährlich EUR 9.000,– abschreiben. Die Buchwerte von Gebäude sowie Grund und Boden gilt es wie folgt zu ändern: Den Buchwert des Gebäudes von EUR 680.000,– muss Herr A. per 1. Jänner 2016 zu einem Viertel (also EUR 170.000,–) den Anschaffungskosten (AK) von Grund und Boden zuschlagen. Diese betragen daher EUR 370.000,– (EUR 200.000,– plus EUR 170.000,–). Die neuen fortgeschriebenen AK des Gebäudes liegen bei EUR 510.000,– (EUR 680.000,– minus EUR 170.000,–). Davon ist schließlich die AfA in Höhe von EUR 9.000,– abzuziehen.

Tipp: Sie können die vom Gesetzgeber angenommene 60:40-Regel selbstverständlich widerlegen, indem Sie andere Verhältnisse nachweisen. Außerdem soll bald eine Verordnung des Finanzministers kommen, die regionale Unterschiede zu berücksichtigen verspricht.

Instandsetzung: AfA-Dauer von 15 Jahren!

Lassen Sie ein vermietetes Gebäude des Privatvermögens komplett sanieren, gelten die Kosten als Instandsetzungsaufwand. Dieser ließ sich bislang auf zehn Jahre verteilt abschreiben. Ab 2016 gilt hingegen zwingend eine verlängerte AfA-Dauer von 15 Jahren. Das betrifft auch alle Instandsetzungsbeträge, die Sie bis 2016 noch nicht geltend gemacht haben.

Beispiel: Frau B. gibt 2011 EUR 20.000,– für Instandsetzungsaufwendungen aus. Bis 2015 (somit für fünf Jahre) setzt sie insgesamt Aufwendungen von EUR 10.000,– ab (EUR 20.000,– dividiert durch 10 mal 5). Ab 2016 muss Frau B. die restlichen Aufwendungen (EUR 10.000,–) auf zehn statt auf fünf Jahre verteilen. Die noch offenen Aufwendungen von EUR 10.000,– sind daher jährlich nur mehr mit EUR 1.000,– abzusetzen.

Alles sehr kompliziert? Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen kennen sich aus und zeigen Ihnen gerne den richtigen Weg aus dem Abschreibungsdschungel!

Donnerstag, 29. Oktober 2015

Änderungen bei Grunderwerbsteuergesetz ab 2016

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer sollen Geld in die Staatskasse spülen

Neue 95 %-Regel für Personengesellschaften

von Mag. Hubert CELAR, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Mag. Hubert Celar, CONSULTATIO-Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat das Grunderwerbsteuergesetz schon wieder kräftig novelliert. Das bringt einen geänderten Tarif bei unentgeltlichen Grundstückstransaktionen, eine „Teilentgeltlichkeit“ und den sogenannten Grundstückswert. Aber es gibt auch verschärfte neue Vorschriften für die Anteilsübertragung und -vereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften.

Ab 2016 gilt für Personengesellschaften ein ganz neuer Steuertatbestand, wenn Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Anteilsübertragung – der neue Tatbestand 

Angenommen, eine Personengesellschaft besitzt ein Grundstück, das übertragen werden soll. Nach bisheriger Rechtslage ließ sich die Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn man nicht das Grundstück, sondern schlicht die Anteile an der Personengesellschaft übertrug. Diese Möglichkeit wird ab 2016 durch einen neuen Steuertatbestand speziell für grundstücksbesitzende Personengesellschaften deutlich eingeschränkt! Gehen innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, schuldet die Personengesellschaft nun eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des „Grundstückswertes“. Die fünfjährige Beobachtungsfrist beginnt allerdings frühestens am 1. Januar 2016. Eine Rückwirkung ist damit ausgeschlossen.

CONSULTATIO-Tipp: Spielen Sie mit dem Gedanken, in nächster Zeit mehr als 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft zu übertragen? Dann kann es sinnvoll sein, noch heuer einen mehr als 5%igen Anteil auf die Zielperson oder auf eine Kapitalgesellschaft übergehen zu lassen.

Anteilsvereinigung – Anteilsgrenze nun 95 %

Auch die „Anteilsvereinigung“ wird neu geregelt: Bislang fällt Grunderwerbsteuer an, wenn 100 % der Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, in einer Hand vereinigt werden. Dieser Regelung weichen derzeit noch viele Betroffene aus, indem sie Zwerganteile behalten oder Treuhandlösungen wählen. Um dem einen Riegel vorzuschieben, senkt der Fiskus ab 2016 die Grenze für eine Anteilsvereinigung – und damit die Steuerpflicht – auf 95 %! Beachten Sie: Treuhändig gehaltene Anteile sind künftig ausdrücklich dem Treugeber zuzurechnen. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, kann eine Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile schon durch einen einzigen Erwerbsvorgang eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn
  • durch diesen Erwerb die 95 %-Grenze erstmals erreicht wird oder
  • die 95 %-Grenze bereits erreicht war und durch einen weiteren
Thorben Wengert  / pixelio.de
Rechtsvorgang nicht unterschritten wird!

Eine Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung kam bei Personengesellschaften bisher praktisch nicht vor. Künftig müssen Personengesellschaften zusätzlich zur neuen Anteilsübertragungsgrenze auch die Anteilsvereinigungsgrenze beachten.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen ausdrücklich klargestellt, dass das Inkrafttreten der neuen Rechtslage an sich keinen steuerbaren Tatbestand darstellt.

Konzernunternehmen – Unternehmensgruppe statt Organschaft

Auch mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe können künftig den Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllen. Bislang orientierte sich die Finanz daran, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vorlagen. Ab 2016 ist hingegen in puncto Anteilsvereinigung das Bestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Unternehmensgruppe maßgeblich. Das neue Grunderwerbsteuerrecht wirft zahlreiche Fragen auf. CONSULTATIO-BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.