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Mittwoch, 23. März 2016

Umsatzsteuer: Plus drei Prozent in zwei Etappen


Vom Blumenstrauß bis zum Theaterbesuch: Die Umsatzsteuer steigt


Foto Sabine Hadl-Böhm
Sabine Hadl-Böhm, CONSULTATIO
Autorin: Mag. Sabine Hadl-Böhm, CONSULTATIO

Die Steuerreform geht auch an der Umsatzsteuer nicht spurlos vorüber. Um das Entlastungspaket zu finanzieren, steigt 2016 der Umsatzsteuersatz auf ausgewählte Lieferungen und Leistungen von 10 % auf 13 %. Gleichzeitig entfällt der „Ab Hof“-Satz von 12 % komplett. Die neue Rechtslage wirft einige Fragen auf.

Die Änderung in Sachen Umsatzsteuer erfolgt in zwei Schritten. Bereits seit Jahresanfang gilt die USt-Erhöhung von 10 % auf 13 % unter anderem für
  • die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen, Blumen, Brennholz, Futtermitteln, Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
  • Leistungen rund um die Tierzucht
  • den Umsatz von Künstlern
  • Film- und Zirkusvorführungen, Schausteller
  • Schwimmbäder, Thermalbehandlungen
  • Inlandsflüge
  • Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime
  • Weinverkauf ab Hof (bisher 12 %)
  • den Eintritt zu Sportveranstaltungen

Beachten Sie bitte: In der Umsatzsteuervoranmeldung 2016 gibt es dafür entsprechende neue Kennzahlen.

Erst mit 1. Mai 2016 tritt der erhöhte Steuersatz von 13 % für die nachfolgenden Umsätze in Kraft:
  • Beherbergen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
  • Vermieten von Grundstücken für Campingzwecke
  • Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks

 

Wie sind Vorauszahlungen zu versteuern?

Wenn Sie als Unternehmer schon jetzt Voraus- oder Anzahlungen auf solche Leistungen kassieren, aber erst nach dem 30. April 2016 liefern, haben Sie die Wahl: 

Entweder Sie versteuern die Anzahlung zunächst noch mit 10 % und korrigieren dann auf 13 %, wenn die Neuregelung im Mai in Kraft tritt. Oder Sie wenden von vornherein den 13%igen Steuersatz an und weisen ihn in der Rechnung aus – das ist wesentlich einfacher und ausdrücklich zulässig. Sonderregelungen gelten übrigens für Anzahlungen und Buchungen, die bereits vor dem 1. September 2015 getätigt wurden.

Haben 10 % Vorrang gegenüber 13 %?

Der ermäßigte Steuersatz von 13 % ist nur anzuwenden, wenn Umsätze nicht vom ermäßigten 10%-Satz erfasst sind. So legt es das Gesetz ausdrücklich fest. Davon profitieren gemeinnützige Körperschaften, weil für deren Leistungen in vielen Bereichen 10 % festgelegt sind.

Was unterscheidet Beherbergungsleistungen (13 %) von Wohnraumvermietung (10 %)?

Schon seit Längerem wirft der Fiskus ein strenges Auge auf Airbnb-Vermieter und verlangt von der Online-Plattform, alle österreichischen Anbieter preiszugeben. Kurzfristvermieter müssen umsatzsteuerlich nun besonders aufpassen. Der höhere Umsatzsteuersatz von 13 % gilt dann, wenn Sie nicht nur Räume überlassen, sondern auch für die Reinigung von Zimmer, Bettwäsche und Handtüchern sowie für Heizen, Kühlen und Licht sorgen. Das Zünglein an der Waage sind also jene Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, sich ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend aufzuhalten.

Donnerstag, 29. Oktober 2015

Änderungen bei Grunderwerbsteuergesetz ab 2016

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer sollen Geld in die Staatskasse spülen

Neue 95 %-Regel für Personengesellschaften

von Mag. Hubert CELAR, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Mag. Hubert Celar, CONSULTATIO-Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat das Grunderwerbsteuergesetz schon wieder kräftig novelliert. Das bringt einen geänderten Tarif bei unentgeltlichen Grundstückstransaktionen, eine „Teilentgeltlichkeit“ und den sogenannten Grundstückswert. Aber es gibt auch verschärfte neue Vorschriften für die Anteilsübertragung und -vereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften.

Ab 2016 gilt für Personengesellschaften ein ganz neuer Steuertatbestand, wenn Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Anteilsübertragung – der neue Tatbestand 

Angenommen, eine Personengesellschaft besitzt ein Grundstück, das übertragen werden soll. Nach bisheriger Rechtslage ließ sich die Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn man nicht das Grundstück, sondern schlicht die Anteile an der Personengesellschaft übertrug. Diese Möglichkeit wird ab 2016 durch einen neuen Steuertatbestand speziell für grundstücksbesitzende Personengesellschaften deutlich eingeschränkt! Gehen innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, schuldet die Personengesellschaft nun eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des „Grundstückswertes“. Die fünfjährige Beobachtungsfrist beginnt allerdings frühestens am 1. Januar 2016. Eine Rückwirkung ist damit ausgeschlossen.

CONSULTATIO-Tipp: Spielen Sie mit dem Gedanken, in nächster Zeit mehr als 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft zu übertragen? Dann kann es sinnvoll sein, noch heuer einen mehr als 5%igen Anteil auf die Zielperson oder auf eine Kapitalgesellschaft übergehen zu lassen.

Anteilsvereinigung – Anteilsgrenze nun 95 %

Auch die „Anteilsvereinigung“ wird neu geregelt: Bislang fällt Grunderwerbsteuer an, wenn 100 % der Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, in einer Hand vereinigt werden. Dieser Regelung weichen derzeit noch viele Betroffene aus, indem sie Zwerganteile behalten oder Treuhandlösungen wählen. Um dem einen Riegel vorzuschieben, senkt der Fiskus ab 2016 die Grenze für eine Anteilsvereinigung – und damit die Steuerpflicht – auf 95 %! Beachten Sie: Treuhändig gehaltene Anteile sind künftig ausdrücklich dem Treugeber zuzurechnen. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, kann eine Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile schon durch einen einzigen Erwerbsvorgang eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn
  • durch diesen Erwerb die 95 %-Grenze erstmals erreicht wird oder
  • die 95 %-Grenze bereits erreicht war und durch einen weiteren
Thorben Wengert  / pixelio.de
Rechtsvorgang nicht unterschritten wird!

Eine Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung kam bei Personengesellschaften bisher praktisch nicht vor. Künftig müssen Personengesellschaften zusätzlich zur neuen Anteilsübertragungsgrenze auch die Anteilsvereinigungsgrenze beachten.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen ausdrücklich klargestellt, dass das Inkrafttreten der neuen Rechtslage an sich keinen steuerbaren Tatbestand darstellt.

Konzernunternehmen – Unternehmensgruppe statt Organschaft

Auch mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe können künftig den Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllen. Bislang orientierte sich die Finanz daran, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vorlagen. Ab 2016 ist hingegen in puncto Anteilsvereinigung das Bestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Unternehmensgruppe maßgeblich. Das neue Grunderwerbsteuerrecht wirft zahlreiche Fragen auf. CONSULTATIO-BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.

Mittwoch, 21. Oktober 2015

"Zuschleicher"-Kapital geht's an den Kragen

Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein rückwirkend melden

Dem „Zuschleicher“-Kapital geht’s an den Kragen


von Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO

Nachdem Österreich mit den Eidgenossen und dem benachbarten Fürstentum Steuerabkommen
Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO
geschlossen hatte, floss etliches Schwarzgeld zurück in die Alpenrepublik … heimlich. Die „Zuschleicher“ wollten so der Besteuerung entkommen. Doch jetzt gibt es ein böses Erwachen: Die Steuerreform 2015 bringt eine Meldepflicht für solche Kapitalströme.

Dass zahlreiche Österreicher die seinerzeit abgeschlossenen Steuerabkommen zu umgehen versuchten, ist kein Geheimnis. Dafür transferierten sie ihre Gelder unter dem Schutz des österreichischen Bankgeheimnisses zurück nach Österreich. Nun nimmt der Fiskus diese Kapitalflüsse ins Visier. Sie müssen von den österreichischen Banken nachträglich ans Finanzamt gemeldet werden – außer der Empfänger leistet „freiwillig“ eine anonyme Einmalzahlung.

Welche Zuflüsse sind meldepflichtig?

Die Neuregelung erfasst Zuflüsse von zumindest EUR 50.000,– auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten, die
  • aus der Schweiz im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012
  • aus Liechtenstein im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013
erfolgten. Dies betrifft nur Konten und Depots von natürlichen Personen oder von liechtensteinischen Stiftungen. Geschäftskonten sind ausgenommen.

Haben Sie das überwiesene Kapital steuerehrlich erworben und in der Vergangenheit alle Zinsen ordnungsgemäß versteuert, können Sie der Meldung an die Finanz gelassen entgegenblicken. Wer allerdings Schwarzgeld nach Österreich zurückfließen ließ, muss sich relativ kurzfristig zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
  1. Er behält die weiße Steuerweste, indem er eine anonyme Einmalzahlung leistet.
  2. Er erstattet (rechtzeitig!) Selbstanzeige.

Wie funktioniert die anonyme Einmalzahlung?

Andreas Hermsdorf  / pixelio.de
Reuige Schwarzgeldsünder erklären ihrem Kreditinstitut bis einschließlich 31. März 2016 unwiderruflich und schriftlich, eine Nachversteuerung im Wege der Einmalzahlung vornehmen zu wollen. Diese Einmalzahlung beträgt – pauschal – 38 % der zugeflossenen Vermögenswerte. Die Bank behält die so errechnete Abgeltungssteuer ein und führt sie bis 30. September 2016 an den Staat ab. Außerdem bestätigt sie dem Steuerpflichtigen, dass die Abgabe bezahlt ist. Er braucht dann keine weitere Meldung an das Finanzamt zu machen.

Gibt der Steuersünder hingegen bis 31. März 2016 keine schriftliche Anweisung zur Zahlung der Abgeltungssteuer, muss die Bank der Finanz die Zuflüsse jedenfalls bis spätestens 31. Dezember 2016 melden. Beachten Sie dabei: Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, Betroffene vorher zu kontaktieren. Und die Meldung wirkt nicht wie eine Selbstanzeige!

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Zeigen Sie sich rechtzeitig selbst an, falls es sich beim meldepflichtigen Kapitalzufluss um Geld handelt, das in Österreich seinerzeit nicht ordnungsgemäß versteuert wurde. Sinnvoll kann die Selbstanzeige vor allem dann sein, wenn Sie eine etwaige Nachversteuerung (inklusive betragsabhängigen Erhöhungszuschlags) weniger kostet als die 38%ige anonyme Abgeltungssteuer. Eine Selbstanzeige wirkt allerdings nur dann strafbefreiend, wenn sie formal einwandfrei ist. Außerdem muss sie über die Bühne gehen, bevor die Abgabenbehörden das Vergehen entdecken! Wenden Sie sich im Fall des Falles daher unbedingt an Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen.

Donnerstag, 15. Oktober 2015

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Bares darf nur noch Wahres sein!

von Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Der Fiskus will die Tarifreform 2015 zu einem beträchtlichen Teil finanzieren, indem er Steuer- und Sozialbetrug eindämmt. Alleine der Kampf gegen die Steuerhinterziehung bei Bargeschäften soll jährlich EUR 900 Mio. bringen. Die wichtigste „Waffe“ ist die neue Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Sie tritt 2016 in Kraft.
Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Registrierkasse nun Standard

Unternehmer müssen ab 1. Jänner 2016 ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse einzeln erfassen, um die Tageslosung zu ermitteln. Kassensysteme oder sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme – ob Kassenwaage, Taxameter oder ein „normaler Computer“ mit einem Fakturierungsprogramm und ohne Bargeldbehälter – sind ebenfalls zulässig. Die neue Pflicht gilt für Betriebe, die pro Jahr mehr als EUR 15.000,– netto umsetzen und dabei über EUR 7.500,– Barumsätze erzielen. Als Barumsatz gilt jeder Umsatz, bei dem die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Darunter fallen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen. Die Kasse oder das verwendete Aufzeichnungssystem muss ab 1. Jänner 2017 zudem einen besonderen Manipulationsschutz eingebaut haben.

Jedem Kunden seinen Beleg

Unternehmer haben ab 1. Jänner 2016 jedem Barzahler verpflichtend eine Quittung auszustellen. Auch hier gilt: Der Griff zu Bankomat- oder Kreditkarte, Scheck, Gutschein und Co. stellt eine Barzahlung dar. Der Kunde wiederum hat die Rechnung entgegenzunehmen und zumindest aufzubewahren, bis er das Geschäft verlassen hat. Wer sie im Laden liegenlässt, macht sich jedoch nicht strafbar. Der ausgehändigte Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden
  • Unternehmers
  • eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer
  • das Datum
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
  • oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
  • den Zahlungsbetrag
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine Speicherung auf Datenträgern anzufertigen und sieben Jahre lang aufzubewahren. Beachten Sie: Mit wenigen Ausnahmen (siehe S. 5) müssen auch jene Unternehmer Belege ausgeben, die nicht über Registrierkassen verfügen.

CONSULTATIO, 1210 Wien

CONSULTATIO-Tipp: Die Erfordernisse fürs Erstellen der Belege
gelten unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Achten Sie bei der Beleggestaltung und -ausgabe darauf, nicht kraft Rechnungslegung plötzlich doppelt umsatzsteuerpflichtig zu werden. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen unterstützen Sie gerne!

 

 

Verordnungen klären Praxisfragen

Zur Registrierkassensicherheit und zum Barumsatz gibt’s inzwischen Verordnungen. Sie behandeln wichtige Praxisfragen:

Welcher Umsatz ist maßgeblich?

Wie eingangs erwähnt, brauchen Betriebe bereits ab 1. Jänner 2016 eine Registrierkasse, falls sie schon 2015 die Umsatzgrenzen (EUR 15.000,– Jahresumsatz mit mehr als EUR 7.500,– Barumsatz) überschreiten. Wichtig: Die Verpflichtung kann später auch unterjährig eintreten – nämlich genau vier Monate, nachdem die Jahres- und die Barumsatzgrenze überschritten sind.

Ausnahmen und Erleichterungen

Die sogenannte „Kalte-Hände-Regel“ kommt Geschäftsleuten zugute, die ihre Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten, Straßen oder Plätzen (jedoch nicht in fest umschlossenen Räumen
oder in Verbindung damit) machen. Sie müssen bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,– weder eine Registrierkasse anschaffen noch Belege ausgeben. Ihre Losung dürfen sie weiterhin durch
„Kassasturz“ ermitteln. Führen gemeinnützige Körperschaften einen „unentbehrlichen Geschäftsbetrieb“, brauchen sie dort ebenfalls keine Registrierkasse. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Sport- oder Theaterverein bei seinen Veranstaltungen Eintrittsgeld einnimmt. Bei „kleinenVereinsfesten“ (Feuerwehr, Pfarre) ist in der Regel der „Kassasturz“ebenfalls ausreichend. Leichter haben es auch „mobile Unternehmer“ wie z. B. Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter oder Fremdenführer, die ihre Leistung außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
Sie sind zwar nicht generell von der Registrierkassenpflicht befreit, dürfen sich bei ihren Außer-Haus-Umsätzen aber zunächst auf einen Beleg (Paragon, händische Rechnung) beschränken. Bei
der Rückkehr haben sie den jeweiligen Geschäftsfall allerdings ohne Aufschub in die elektronische Registrierkasse einzugeben. Sondervorschriften bestehen weiters für Firmen, die Warenausgabe- und
Dienstleistungsautomaten oder Online-Shops betreiben. Erwarten Sie also keinen Beleg aus dem „Wuzzler“ oder dem Kaffeeautomaten!
Registrierkasse kaufen!

2017: Manipulationsschutz, neue Meldepflichten

Alle Registrierkassen müssen ab Anfang 2017 durch eine spezielle Sicherheitseinrichtung manipulationsgeschützt sein. Der betreffende Schutzmechanismus ist via FinanzOnline zu registrieren und dabei für jede Kasse eine eindeutige Identifikationsnummer zu nennen. Im Finanzministerium richtet man dafür eine neue Datenbank ein, die – dem jeweiligen Unternehmer zugeordnet – jede Registrierkasse einzeln erfasst.

Fällt eine Registerkasse oder gar die Signatureinheit aus, muss das der Unternehmer oder sein Steuerberater sofort dem Finanzamt melden. In der Datenbank werden dann Ursache, Beginn und Ende des Ausfalls aufgezeichnet. Zudem sind vom Unternehmer spezielle Ausdrucke zu erstellen und aufzubewahren. Falls gar keine Registrierkasse mehr funktioniert, gilt es die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Die Vorschriften, die der Verordnungsentwurf diesbezüglich enthält, lassen für Betriebsprüfungen einiges befürchten – die Prüfer werden häufig formale Fehler orten, was wiederum der Behörde eine Schätzbefugnis verschaffen könnte … So viel übrigens auch zum Thema Bürokratieabbau. Wünschen Sie Ihren Registrierkassen und Signaturerstellungseinheiten also ein langes, störungsfreies Leben. Sonderbestimmungen gibt es für „geschlossene Gesamtsysteme“, in denen Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden und mehr als 30 Registrierkassen in Betrieb sind.

Manipulation: Satte Finanzstrafen drohen

Wer mit einschlägiger Software die Registerkassen manipuliert, um Steuern zu hinterziehen, begeht Abgabenbetrug. Dafür droht im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Jene, die ein Manipulationsprogramm bereitstellen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000,– rechnen!

Staatliche Prämie, Sofortabschreibung

Der Fiskus unterstützt die Anschaffung von Registrierkassen: Wer den Kauf zwischen 1. März 2015 und 31. Dezember 2016 tätigt, kann eine Prämie von EUR 200,– (bzw. bei Kassensystemen EUR 30,– pro Erfassungseinheit) beantragen. Zudem lassen sich die Ausgaben für Geräte und Umrüstungen im Jahr der Anschaffung voll absetzen.

Wichtig: Dokumentieren Sie, warum der Umsatz steigt!

Kommt es nach Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in einem Betrieb plötzlich zu „überraschenden“ Umsatzsteigerungen, werden die Finanzämter einen strengen Blick auf die Vorjahre werfen – und allenfalls die Besteuerung auf dem Schätzungswege erhöhen. Das hat das Finanzministerium bereits angekündigt.

CONSULTATIO, 1210 Wien
CONSULTATIO-Tipp: Dokumentieren Sie allfällige Veränderungen in Ihrer Firma genau, um im
Falle des Falles glaubhaft argumentieren zu können, wenn Marketingmaßnahmen, Geschäftserweiterungen, besonderer Einsatz oder neue Ideen heuer und in den kommenden Jahren mit Umsatzsteigerungen belohnt werden.

Montag, 12. Oktober 2015

Fiskus hebt Pkw-Sachbezug kräftig an


Privatnutzung von Firmenautos ab 2016 teurer/ E-Cars ausgenommen

Fiskus hebt Pkw-Sachbezug kräftig an

von Barbara Gschwendtner, CONSULTATIO-Mitarbeiterin
Barbara Gschwendtner, CONSULTATIO


Nutzen Sie Ihren Dienstwagen auch privat? Dann müssen Sie künftig tiefer in die Tasche greifen: Ab dem kommenden Jahr kassiert die Finanz dafür nämlich mehr Lohnsteuer. Um das Steuersystem umweltfreundlicher zu machen, sind CO2-emissionsarme Fahrzeuge begünstigt. Und reine Elektroautos sind überhaupt vom Lohnsteuerabzug ausgenommen – sie können sogar zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Darf ein Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch privat nutzen, gilt das als sogenannter Sachbezug. Dafür wird Lohnsteuer fällig – wie viel, ist von den Anschaffungskosten des Pkw (und von den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern) abhängig. Derzeit beträgt der Sachbezug monatlich 1,5 % der Pkw-Anschaffungskosten, maximal jedoch EUR 720,–. Ab dem Jahr 2016 steigt der Sachbezugswert auf 2 %, gedeckelt mit EUR 960,– monatlich. Ein gut verdienender Dienstnehmer verliert pro Jahr allein dadurch EUR 1.440,– von dem, was ihm die aktuelle Steuerreform anderswo bringt.

Geringer CO2-Ausstoß, niedrigerer Sachbezugswert

Liegt der CO2-Ausstoß Ihres privat genutzten und 2016 oder früher angeschafften Dienstautos bei weniger als 130 Gramm CO2 pro Kilometer, wirkt sich das nicht nur für die Umwelt günstig aus: In diesem Falle bleibt nämlich der Sachbezugswert auch in den nächsten Jahren bei 1,5 % bzw. maximal EUR 720,–. Maßgeblich hierfür ist der „kombinierte CO2-Kraftstoffverbrauch“ laut Typenschein.
Aber: Die erwähnte Emissionsobergrenze sinkt von 2017 bis 2020 schrittweise jährlich um drei Gramm pro Kilometer. Ein 2017 gekaufter Firmenwagen darf also nur mehr 127 Gramm pro Kilometer ausstoßen, wenn Sie vom niedrigen Sachbezug profitieren wollen. 2020 werden dann nur mehr 118 Gramm pro Kilometer erlaubt sein.

Elektroantrieb sichert befristete Steuerbefreiung

Ein ordentliches Steuerzuckerl gibt es für Autos, die ohne jeglichen CO2-Ausstoß unterwegs sind – also Pkw oder Kombis mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb: Dafür dürfen Sie einen Sachbezugswert von Null ansetzen, womit auch keine Lohnsteuer fällig wird. Die Begünstigung läuft allerdings in fünf Jahren, also 2020, wieder aus.

Vorsteuerabzug für E-Cars: Ja, aber mit Einschränkungen!

Pkw ohne CO2-Ausstoß haben noch einen weiteren Vorteil: Für sie ist ab 2016 ein Vorsteuerabzug möglich. Auf dem Weg dorthin lauern jedoch einige Fallstricke, auf die Sie achtgeben sollten:
  • Beim Dienstgeber müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sein – also zum Beispiel die Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und ordnungsgemäße Rechnungen.
  • Die Anschaffungskosten des Fahrzeuges dürfen insgesamt EUR 80.000,– brutto nicht übersteigen.
  • Soweit der Anschaffungspreis mehr als EUR 40.000,– brutto ausmacht, muss Umsatzsteuer für einen sogenannten Eigenverbrauch entrichtet werden. Der maximale Vorsteuerabzug beträgt daher per Saldo EUR 6.666,67.
  • Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Rudolpho Duba/pixelio.de

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Mittwoch, 23. Juli 2014

Managementfehler vermeiden
Interne Kontrollsysteme schützen vor Blindflug

von Mag. Alexander Fritz - CONSULTATIO-Mitarbeiter

71 % der Insolvenzen sind durch Managementfehler verursacht. Das belegt eine neue Studie des heimischen Kreditschutzverbandes. Sie zeigt, was in den wirtschaftlichen Abgrund führt: zu wenig Erfahrung in der Unternehmensführung, Planungsfehler und mangelnde Vorausschau. Wirkungsvolle interne Kontrollsysteme (IKS) helfen, solche Probleme rechtzeitig zu erkennen.

Der Gesetzgeber verlangt in § 22 GmbHG bzw. in § 82 AktG, dass im Unternehmen ein Rechnungswesen und Kontrollsysteme eingerichtet sind, die den spezifischen Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Damit ist die Geschäftsleitung ganz konkret in die Pflicht genommen: Wird die gesetzliche Vorgabe nicht erfüllt, so steigt das Haftungsrisiko drastisch – umso wichtiger ist die Installation eines IKS, auch bei kleinen Unternehmen.

IKS: Was ist das?
Der Begriff „internes Kontrollsystem“ ist definiert als „die Gesamtheit jener von der Geschäftsführung angeordneten Methoden und Maßnahmen, die dazu dienen, Risiken zu erkennen und einen ordnungsgemäßen Ablauf des betrieblichen Geschehens sicherzustellen“.

Welchen Nutzen hat ein solches Kontrollsystem?
Das interne Kontrollsystem
• ermöglicht, vorhandene Risiken vernünftig einzuschätzen
• hilft Fehlerquellen und Gefahrenherde zu erkennen und zu beseitigen (IKS als Frühwarnsystem)
• steigert das Vertrauen (z. B. von Banken) in die finanzielle Berichterstattung
• reduziert den Aufwand für die Unternehmensüberwachung und setzt personelle Ressourcen für andere Aufgaben frei
• schafft Transparenz bei den Strukturen und Abläufen des Unternehmens
• verringert das Risiko, dass materielle Betrugsfälle unentdeckt bleiben

Wo ein wirksames IKS fehlt, ist ein Betrieb quasi im Blindflug unterwegs. Das bedeutet, dass die Geschäftsführer nicht sorgfältig handeln und mit schwerwiegenden Haftungsfolgen zu rechnen
haben. Eine gut funktionierende Kontrolle schützt also nicht nur das Unternehmen, sondern auch Vorstände und Geschäftsführer. Schließlich zieht sie der Gesetzgeber auch persönlich zur Verantwortung, wenn vorgeschriebene Management-Mindeststandards missachtet werden.

Wie erfolgt die Einrichtung?
So mannigfaltig sich die Pflichten der Geschäftsführer darstellen, so umfangreich sind die Anforderungen an ein funktionierendes IKS. Im Kern sind zunächst jene Prozesse zu beleuchten, die letztlich in die finanzielle Berichterstattung münden. Insgesamt zielt das IKS darauf ab, wichtige unternehmensinterne Prozesse bewusst und systematisch zu steuern. Dabei ist es wichtig, einen professionellen Partner an seiner Seite zu haben – nur so lässt sich ein vernünftiges Kosten-
Nutzen-Verhältnis wahren. 
Abflug, Ausflug, Anpfiff: Mit dem Steuer-Sommerguide machen Sie in den nächsten Wochen alles richtig!

von Andrea Netek - CONSULTATIO-Mitarbeiterin

Demnächst steht nicht nur eine Fußball-WM mit Samba-Feeling ins Haus: Viele Dienstnehmer machen Urlaub, etliche Firmen veranstalten Ausflüge und Sport-Events für die Belegschaft. Aber Achtung: Hinter diesen Annehmlichkeiten lauert auch die eine oder andere „Abseitsfalle“ – sei’s steuer- oder arbeitsrechtlich. 

Urlaub: Dos and Don’ts. Wer bestimmt, wann es in den Urlaub geht?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben den Urlaubstermin immer im Einvernehmen und möglichst langfristig zu vereinbaren. Dabei sind die Erholungsmöglichkeiten des Mitarbeiters ebenso zu berücksichtigen wie die Erfordernisse des Unternehmens. In welcher Form die Vereinbarung erfolgt, ist nicht speziell festgelegt – aus Beweisgründen empfiehlt sich aber eine schriftliche Variante. Gibt’s
keine Einigung über den Urlaub, sieht das Gesetz in Firmen mit Betriebsrat ein internes Schlichtungsverfahren vor. Wo keine Betriebsräte da sind, muss – wenn’s hart auf hart geht – der Mitarbeiter den Chef auf Duldung des Urlaubsverbrauches in der gewünschten Zeit klagen. Sich ohne Übereinkommen einfach in den Urlaub zu verabschieden ist für den Dienstnehmer – außer in wenigen
Ausnahmefällen – nicht ratsam: Das kann zur Entlassung führen!

Wie hoch ist der Urlaubsanspruch?
Pro Arbeitsjahr kann sich der Mitarbeiter 30 Werktage (als solche gelten die Wochentage von Montag bis Samstag) frei nehmen. Umgerechnet auf Arbeitstage ergibt dies bei einer Fünf-Tage-Woche 25 Arbeitstage pro Arbeitsjahr. Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Urlaubsanspruch auf 36 Werktage
bzw. 30 Arbeitstage. Der Urlaub kann in zwei Tranchen verbraucht werden, wobei ein Teil zumindest sechs Tage umfassen muss. Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann der Chef Tages-, Halbtags- oder
Urlaub nach Stunden gewähren – er muss es aber nicht.

Wer führt die Urlaubsaufzeichnungen?
Der Dienstgeber muss die Urlaubszeiten genau dokumentieren. Wer nicht aufzeichnet, riskiert nicht nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 218,–, sondern kann im Streitfall auch schlecht beweisen, wie
viele Urlaubstage der Mitarbeiter verbraucht hat.

Endlich frei … und dann plötzlich krank?
Geht mitten im Urlaub die Gesundheit flöten, ist das besonders ärgerlich. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht unterbricht eine Erkrankung den Urlaub nur, wenn sie länger als drei Kalendertage
(und nicht Arbeitstage!) dauert. Wer krank wird, muss das sofort der Firma melden und eine ärztliche Bestätigung abliefern. Führt der Dienstnehmer seine Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, schaut er durch die Finger: Der Urlaub gilt dann keinesfalls als unterbrochen!

Die Urlaubsablöse
Das Gesetz verbietet ausdrücklich, offene Urlaubsansprüche finanziell abzugelten, solange ein aufrechtes Arbeitsverhältnis besteht. Derartige Vereinbarungen sind rechtsunwirksam! Dennoch zahlen manche Unternehmen die verbotenen Urlaubsablösen in Form einer „Prämie“ aus. Davon ist abzuraten. Der Arbeitnehmer könnte den „abgelösten“ Urlaubsanspruch trotzdem einfordern!

Der Urlaubsvorgriff
Bereits am Beginn des Urlaubsjahres wird der volle Urlaubsanspruch wirksam. Heikel kann das für den Chef werden, wenn ein Mitarbeiter sich aus der Firma verabschiedet und bereits mehr Urlaub konsumiert hat, als ihm anteilig zusteht. Denn rückverrechnen lässt sich der „Mehrverbrauch“ nur, wenn der Arbeitnehmer die Firma unberechtigt vorzeitig verlassen hat oder berechtigterweise entlassen wurde! Als Dienstgeber sollten Sie daher immer den aktuellen, aliquoten Urlaubsstand des Mitarbeiters prüfen, bevor Sie die nächsten freien Tage genehmigen. Bieten Sie ihm insbesondere anstelle eines Vorgriffes auf das folgende Urlaubsjahr allenfalls unbezahlten Urlaub an.
Betriebsausflüge: Was aus rechtlicher Sicht zu beachten ist!
Viele Unternehmen nutzen den Sommer, um betriebliche Wandertage, sportliche Aktivitäten und Betriebsausflüge anzusetzen. Auch im Zusammenhang mit dem „Firmen-Fun“ ergibt sich
so manche arbeits- und steuerrechtliche Frage.

Der Betriebsausflug: Arbeits- oder Freizeit?
Im Allgemeinen zählen jene Zeiträume als „Arbeitszeit“, in denen sich der Arbeitnehmer im
Verfügungsbereich seines Arbeitgebers befindet und dessen Weisungen unterliegt. Ob ein Betriebsausflug als Arbeitszeit zu werten ist oder nicht, richtet sich in erster Linie nach der jeweiligen firmeninternen Vereinbarung. In Zweifelsfällen entscheidend: Hat der Chef die Teilnahme verbindlich angeordnet oder nicht?

Teilnahme am Betriebsausflug ein Muss?
Zur Teilnahme an einem Betriebsausflug kann ein Mitarbeiter nur dann verpflichtet werden, wenn
• der Betriebsausflug auf einen Arbeitstag fällt,
• die beim Ausflug verbrachte Zeit als Arbeitszeit gilt,
• für ihn keine zusätzlichen Kosten entstehen (etwaige Bahn-/Buskosten hat grundsätzlich die Firma zu tragen)
• und sich keine unzumutbaren Anforderungen (wie es beispielsweise bei einer anstrengenden Bergtour der Fall ist) daraus ergeben.

Gilt der Betriebsausflug als steuerpflichtiger Vorteil?
Vorsicht bei Events mit teuren Karten, üppiger Verpflegung oder First-Class-Tickets: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (Betriebsausflügen, Weihnachtsfeier) sind nur bis zu EUR 365,– pro Arbeitnehmer und Jahr von der Einkommensteuer befreit. Übersteigt der Wert der Teilnahme an der Veranstaltung den Freibetrag, dann kassiert der Fiskus für den „Überhang“!
Wenn der Arbeitgeber sogenannte „Incentive“-Reisen durchführt, um bestimmte Mitarbeiter für besondere Leistungen zu belohnen, stellt das immer einen abgabepflichtigen Sachbezug dar!

Dresscode: Im Nationaltrikot am Arbeitsplatz?
Die Fußball-WM steht vor der Tür. Mit der wichtigsten Nebensache der Welt kommen auch arbeitsrechtliche Aspekte ins Spiel. Denn vom Fußballfieber Befallene, die nicht auf Urlaub
oder Betriebsausflug sind, könnten versucht sein, auch im Job das Geschehen in „Brasil“ zu verfolgen.

Fernsehen und Internet während der Arbeitszeit
Darf sich die Belegschaft im Dienst ein Match im TV oder im Web ansehen? Nein! Denn
während der Arbeitszeit muss jeder Mitarbeiter dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um die
vereinbarten Leistungen zu erbringen. Arbeitsfremden Tätigkeiten nachzugehen – also zum Beispiel
fernzuschauen – ist daher in diesem Zeitraum verboten. Ausnahmen gibt’s bestenfalls da, wo – wie
bei einem Portier – eine bloße Arbeitsbereitschaft vorliegt. Ob die fußballfaszinierten Arbeitnehmer
Spielergebnisse online abrufen dürfen, hängt davon ab, wie das Unternehmen die Privatnutzung des Internets regelt. Sind TV bzw. Web am Arbeitsplatz ausdrücklich verboten, kann die Matchbeobachtung via Fernsehschirm und Livestream oder das Abrufen von Fußballergebnissen drastische Folgen haben – von der Lohnkürzung bis hin zur „Fristlosen“!

Letzte Rettung Radio?
Ob bei Fußballspielen zumindest übers Radio – „i wer’ narrisch!“ – mitgefiebert werden darf, ist davon abhängig, was der Chef am Arbeitsplatz generell erlaubt hat. Wenn er Radiohören gestattet, kann wohl auch das Duell der Kicker im Hintergrund mitlaufen. Der Dienstnehmer hat aber während der Radioübertragung seine Arbeit nicht zu vernachlässigen. Und natürlich sind gewisse Regeln einzuhalten: So dürfen sich weder Kunden noch Kollegen von lautem Geplärre gestört fühlen.

Wer gibt den Dresscode vor?
So mancher eingefleischte Fan ist zu WM-Zeiten schon im Trikot seiner Lieblingsmannschaft am Arbeitsplatz erschienen. Ob das zulässig ist, bestimmen die Bekleidungsvorschriften der Firma.
Und die fallen grundsätzlich unter das Weisungsrecht des Chefs. Er kann das Tragen eines Trikots jederzeit verbieten, wenn betriebliche Gründe – etwa eine verbindliche Kleiderordnung oder
Uniformpflicht – dafür sprechen. Generell gilt auch hier: Auf ein vertrauenswürdiges Erscheinungsbild gegenüber den Kunden ist zu achten!

Mittwoch, 19. März 2014

Regierung bittet ab 1. März kräftig zur Kassa 

von Wolfgang Zwettler - CONSULTATIO-Geschäftsführer

Wolfgang Zwettler - Consultatio

Ende Februar hat der Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2014 beschlossen. Es bringt etliche Steuererhöhungen und Maßnahmen, die nicht gerade dazu angetan sind, Österreich als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen. „Keine neuen Steuern“ hatte ein Wahlversprechen geheißen … Es musste dem Diktat der leeren Kassen weichen.

Ein Blick auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Abgabenänderungsgesetzes zeigt: Bei den Autofahrern ist immer etwas zu holen. Allein durch die Erhöhung von Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer sowie NOVA wandern bis 2018 zusätzliche EUR 1,35 Milliarden in den Staatssäckel. Auch die Raucher werden in den nächsten fünf Jahren mit zusätzlichen EUR 1,2 Milliarden an Tabak- und Umsatzsteuer geschröpft. Außerdem sagt die Regierung „Goodbye“ zum Golden Handshake (siehe Seite 7). Und die „GmbH light“ haucht im zarten Alter von nur acht Monaten wieder ihr Leben aus (siehe Seite 3). Damit aber noch lange nicht genug des Ungemachs, das Ihnen das Abgabenänderungsgesetz bringt!

Gewinnfreibetrag: Einschränkungen
Schon 2012 verringerte der Gesetzgeber den Freibetrag für Jahresgewinne ab EUR 175.000,– deutlich. Allerdings sollte diese Maßnahme nur befristet gelten, nämlich für die Jahre 2013 bis 2016. Mit dem Belastungspaket verschiebt sich die Frist vorerst bis zum Sankt Nimmerleinstag. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, sind außerdem nur noch Investitionen in bestimmte Sachanlagegüter anrechenbar. Bisher konnten Sie ja mit einer Reihe begünstigter Wertpapiere für die Deckung des Gewinnfreibetrages sorgen. Dass diese Möglichkeit für die Jahre 2014 bis 2016 komplett entfallen sollte, hat – vor allem in weniger anlagenintensiven Unternehmen – für heftigen Protest gesorgt. Mit (kleinem) Erfolg: Zumindest Investitionen in Wohnbauanleihen bleiben begünstigt. Haben Sie vor 2014 Wertpapiere angekauft, um an den Gewinnfreibetrag zu kommen, läuft die vierjährige Behaltefrist für diese unverändert weiter.

Abzugsverbot für Spitzengehälter
Die Koalition führt de facto eine Obergrenze für Spitzenverdienste ein. Erhält ein Manager Geld- und Sachbezüge von mehr als EUR 500.000,– im Jahr, kann seine Firma den darüber hinausgehenden Betrag ab sofort nicht mehr als Betriebsausgabe in Abzug bringen. Damit nimmt der Fiskus nicht nur die Gehälter echter Dienstnehmer ins Visier. Er schielt auch auf Vergütungen an alle Personen, die in vergleichbarer Weise in ein Unternehmen eingegliedert sind – also zum Beispiel Vorstände einer AG, Gesellschafter- Geschäftsführer oder freie Dienstleister. Ausgenommen ist hingegen jeglicher Auslagenersatz, wie etwa für Reisekosten. Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, errechnet sich der Höchstbetrag anteilig – und zwar monatsweise.

Das Abzugsverbot gilt auch für Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und -rückstellungen sowie für freiwillige Abfertigungen, soweit sie beim Dienstnehmer nicht (mehr) mit 6 % versteuert werden. Weiterhin ungekürzt abzugsfähig bleiben gesetzliche Abfertigungsbeträge. Unter die neue Regel, die Fachleute übrigens als besonders standortfeindlich klassifizieren, fallen alle ab dem 1. März 2014 anfallenden Auszahlungen – außer sie beruhen auf einem vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sozialplan.

Rückstellungen: Neue Regeln fürs Abzinsen
Rückstellungen für in der Zukunft schlagend werdende Verbindlichkeiten waren bisher einheitlich nur mit 80 % ertragssteuerwirksam. Die restlichen 20 % stellten eine pauschale Abzinsung dar. In Zukunft ist der Teilwert von langfristigen Rückstellungen hingegen mit fixen 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Das neue Modell wird für erstmalige Rückstellungen in Wirtschaftsjahren schlagend, die nach dem 30. Juni 2014 enden.

Was geschieht mit bereits bestehenden langfristigen Rückstellungen?
Für sie wird grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortgeführt – sofern sich bei einer Abzinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Und wenn doch? Dann ist die Differenz gewinnerhöhend aufzulösen und auf drei Jahre verteilt nachzuversteuern. Für steuerliche Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen gilt weiterhin der – unrealistisch hohe – Abzinsungsfaktor von 6 %!

Verlustvortrag neu: Ein Danaergeschenk?
Verluste aus Vorjahren ließen sich bis dato zu maximal 75 % mit den Gewinnen des laufenden Jahres gegenverrechnen. Mit dieser Verrechnungsgrenze ist für Einkommensteuerpflichtige ab 2014 Schluss! Bei der Körperschaftsteuer bleibt sie aber weiterhin bestehen. Auf den ersten Blick scheint die Maßnahme für Selbständige ja positiv. Tatsächlich belastet sie kleinere Einkommen zusätzlich, weil Verluste mit ohnehin steuerfreien Einkommensteilen zu verrechnen sind.

Keine Amtshilfe: Nachversteuern ausländischer Verluste!
Berechnet der österreichische Fiskus die Einkommensteuer, berücksichtigt er grundsätzlich auch im Ausland entstandene Verluste. Sobald sich diese aber im anderen Staat verwerten lassen, sind die Abgänge (etwa aus Betriebsstätten oder Vermietung im Ausland) bei uns nachzuversteuern. Bisher hat sich der Fiskus in Geduld geübt, wenn’s ums nachträgliche Versteuern bestimmter Auslandsverluste ging. Ab 2015 endet sein langer Atem, zumindest in gewissen Fällen: Denn dann heißt es die Abgänge bereits nach drei Jahren nachversteuern, wenn mit dem Staat, in dem sie anfallen, keine umfassende Amtshilfe („große Auskunftsklausel“ im Doppelbesteuerungsabkommen) vereinbart ist. Konkret geht es z.B. um Verluste, die in China, Russland, der Ukraine oder Indien entstehen. Bis zur Veranlagung 2014 berücksichtigte und noch nicht nachversteuerte Abgänge sind mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2016 bis 2018 nachzuversteuern. Werden ausländische Töchtergesellschaften oder Betriebsstätten bis Ende 2016 aufgegeben, ohne dass sich die Verluste im Ausland verwerten lassen, entfällt die Nachversteuerung in Österreich!

Gruppenbesteuerung eingeschränkt
Seit 1. März 2014 darf man ausländische Körperschaften nur noch unter einer bestimmten Voraussetzung in eine österreichische Unternehmensgruppe aufnehmen: wenn sie in einem Mitgliedsland der EU oder in einem Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe („große Auskunftsklausel“) besteht. Erfüllt ein ausländisches Gruppenmitglied diese Voraussetzung nicht, scheidet es per Gesetz mit 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Wer hier ausländische Verluste bereits in der Vergangenheit geltend gemacht hat, muss sie auf die Jahre 2015 bis 2017 verteilt nachversteuern. Neu geregelt ist auch, wie ausländische Verluste mit positiven inländischen Gruppeneinkünften zu verrechnen sind: ab 2015 nämlich nur noch zu maximal 75 %. 

Darüber hinausgehende ausländische Abgänge können jedoch auf die Folgejahre vorgetragen werden. Für Beteiligungsakquisitionen entfällt ab dem 1. März 2014 die Möglichkeit, den Firmenwert eines Gruppenmitgliedes abzuschreiben. Und auch die Firmenwertabschreibungen für bestehende Gruppenmitglieder sind künftig so eingeschränkt, dass sie im Wesentlichen nur noch für inländische Beteiligungen zustehen.

Gesellschaftsteuer entfällt ab 2016
Last but not least: Mit Ende 2015 ist die Gesellschaftsteuer Geschichte. Sie können mit Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüssen bis 2016 warten? Tun Sie das, denn so ersparen Sie sich die 1%-ige Abgabe!

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Montag, 17. Februar 2014



Aufstieg und Fall der "GmbH light"

von Dr. Georg Salcher - CONSULTATIO-Geschäftsführer


Was erst im Sommer 2013 als großer Schritt zu leichteren Neugründungen eingeführt wurde, ist bereits seit 1. März 2014 wieder Geschichte. Der „GmbH light“ wurde das Licht ausgeblasen. Nach heftiger Auseinandersetzung zwischen Regierung und Wirtschaftskammer blieb zumindest die „Gründungsprivilegierung“ übrig.

Ein deutlich geringeres Mindeststammkapital – das war eines der
Hauptmerkmale der im Vorjahr eingeführten „GmbH light“-Variante.
Damit ging eine ebenso deutliche Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500,– pro Jahr einher … von der auch viele „alte“ GmbHs profitierten. 

Der Nachteil für den Fiskus: Im Körperschaftsteueraufkommen tat sich eine erhebliche Lücke auf. Da viel mehr eingesessene Gesellschaften als erwartet ihr Stammkapital auf die neue Untergrenze von EUR 10.000,– senkten, kam es außerdem zu ungeplanten Ausfällen an Kapitalertragsteuer. Die Koalitionäre beschlossen daher, die „GmbH light“ 
auf dem Altar des strukturellen Nulldefizits zu opfern. Dagegen lief wiederum die WKÖ Sturm. 

Die „Kompromiss-GmbH neu“ 
Nach heftigen Debatten wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz ein Kompromiss beschlossen, der wie folgt aussieht: 
Mindestkapital: Wieder EUR 35.000,– Ab 1. März 2014 steigt das Mindestkapital im GmbH-Gesetz wieder auf EUR 35.000,–. Damit die Rechtsform der GmbH auch weniger kapitalstarken Gründern offensteht, bleibt eine Neugründung mit nur EUR 5.000,– Anfangskapitaleinsatz weiterhin möglich. Denn die zu Grabe getragene „GmbH light“ feiert in Form der „gründungsprivilegierten“ GmbH ihre Auferstehung.

„Gründungsprivilegiert“ statt „light“
Die neue Regelung hat folgende Eckpunkte:
  • Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter neben dem Betrag seiner „regulären“ Stammeinlage die Höhe seiner (niedrigeren) gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen.
  • Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens EUR 10.000,– betragen. Davon sind mindestens EUR 5.000,– einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
  • Solange die Gründungsprivilegierung aufrecht ist, sind die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, mehr als die gründungsprivilegierte Stammeinlage zu leisten. Diese Beschränkung wirkt auch im Falle einer Insolvenz!
  • Die Dauer des Gründungsprivilegs beträgt maximal zehn Jahre. Ist diese Zeit abgelaufen, muss zumindest die Hälfte des „regulären“ Mindestkapitals (somit EUR 17.500,–) aufgebracht sein.
  • Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen sind im Firmenbuch einzutragen.

Was passiert mit bestehenden „GmbHs light“?
Gesellschaften, die zwischen Juli 2013 und Ende Februar 2014 als „GmbH light“ gegründet wurden, müssen bis spätestens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf mindestens EUR 35.000,– oder einen höheren Betrag vornehmen. Dasselbe gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine (beabsichtigte) Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben.

Wie hoch ist die neue Mindest-Körperschaftsteuer?
Für die Mindestkörperschaftsteuer ist die Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals von Kapitalgesellschaften maßgeblich. Da das formale Mindestkapital für GmbHs auf den ursprünglichen Stand von EUR 35.000,– angehoben wurde, liegt auch die „reguläre“ jährliche Mindestkörperschaftsteuer wieder bei EUR 1.750,–. Abweichend davon beträgt die jährliche Mindeststeuer für alle nach dem 30. Juni 2013 gegründeten GmbHs in den ersten fünf Jahren aber nur EUR 500,– und in den folgenden fünf Jahren EUR 1.000,–. Damit wird eine generelle steuerliche Gründungsprivilegierung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschaffen.


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Dienstag, 7. Januar 2014

Ab 2014 entscheidet der Bundesfinanzrichter

von Mag. Hubert Celar - CONSULTATIO-Experte


Streiten Sie mit dem Fiskus oder der Sozialversicherung über Abgaben und legen Rechtsmittel ein, sind künftig drei neue Anlaufstellen zuständig: Bundesfinanz- und Bundesverwaltungsgericht sowie die Landesverwaltungsgerichte.

Die Tage des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) sind gezählt. 

Mit 1. Jänner wird er vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgelöst, das seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz sowie Salzburg hat. Beim UFS anhängige Rechtssachen gehen auf das BFG über. Die Entscheidungen treffen künftig Senate oder Einzelrichter. 

Früher UFS-Berufung, heute BFG-Beschwerde
Auch die bisher gewohnten Bezeichnungen ändern sich: Das Rechtsmittel in Abgabensachen heißt in Zukunft nicht mehr Berufung, sondern Beschwerde. Wie bisher bringen Sie diese bei jener Abgabenbehörde ein, die
den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Frist dafür liegt unverändert bei einem Monat, und auch die bisherigen Verfahrensgrundsätze gelten weiter: Es besteht zum einen kein Neuerungsverbot – Sie dürfen also neue Ansprüche und Beweise einbringen. Zum anderen ist das BFG auch künftig nicht an die vorgebrachten
Beschwerdepunkte gebunden. Fällt das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, dann können Sie binnen eines Monats einen Vorlageantrag an das BFG stellen. Die Berufungsentscheidung nennt sich künftig übrigens Erkenntnis.

Neue Revision
Gegen Erkenntnisse der Bundesfinanzrichter sind wiederum Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich. Das Revisionsmodell ersetzt das, was bislang die Beschwerde bei den Verwaltungsrichtern war. Damit eine ordentliche Revision zulässig ist, muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

• Es handelt sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat.
• Das BFG-Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des VwGH ab.
• Eine Rechtsprechung fehlt gänzlich.
• Die zu lösende Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich beantwortet.

Das Bundesfinanzgericht entscheidet, ob eine ordentliche Revision an den VwGH zulässig ist. Sagen die Finanzrichter „Njet“, können Sie eine außerordentliche Revision einbringen. Die Letztentscheidung über die ordentliche und die außerordentliche Revision trifft somit der VwGH. Alle Revisionen bringen Sie direkt beim BFG ein, dafür ist sechs Wochen Zeit. Zu laufen beginnt die Frist, sobald Ihnen das Erkenntnis des BFG zugestellt wurde. 

Gemeinde- und Landesabgaben, SV-Beiträge, Gerichtsgebühren
Neu ist künftig auch, wer über Rechtsmittel gegen die Ergebnisse einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) entscheidet: Lohnsteuervorschreibungen beeinspruchen Sie nun beim BFG statt beim UFS. Über die Kommunalsteuer entscheidet das Landesverwaltungsgericht – und nicht mehr die Abgabenkommission des Landes. Geht es gegen die Vorschreibungen der Sozialversicherung, ist das Bundesverwaltungsgericht anstelle des Landeshauptmanns zuständig. Letzteres schlichtet ab 2014 auch Streit über Gerichtsgebühren.

Fazit
Infolge der Neuordnung der Instanzen entscheiden in Zukunft unabhängige Richter über die Rechtsmittel. Der Gesetzgeber setzt damit jenen Weg fort, den er 2003 mit der Einrichtung des UFS eingeschlagen hat, und schafft mit dem BFG ein vollwertiges Verwaltungsgericht. Das neue Revisionsmodell macht es in Zukunft besonders wichtig, bereits in der Beschwerde alle Punkte umfassend darzustellen und auch auszuführen, warum der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ihre CONSULTATIO-Fachleute stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Rechtsmittel mit Rat und Tat zur Seite.

Weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.consultatio.at oder schreiben Sie uns einfach eine Mail an: office@consultatio.at. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen!