15 Tipps zur Steuerreform 2015 – Schnelles Handeln ist gefragt
Andreas Kauba, CONSULTATIO |
Autor: Dr. Andreas Kauba, CONSULTATIO Geschäftsführer
Gewinne noch heuer ausschütten, Kursgewinne realisieren
Die Kapitalertragsteuer steigt von 25 % auf
27,5 %! Betroffen sind alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige
Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von
Privatstiftungen), die Ihnen ab 1. Jänner 2016 zufließen. Nur für Bank- und
Sparbuchzinsen bleibt die KESt, wie sie war: nämlich bei 25 %. Die
Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht
sich von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.
TIPP 1: Schütten Sie Bilanzgewinne nach Möglichkeit noch 2015 aus und ersparen Sie sich zweieinhalb Prozentpunkte (= 10 %!) KESt. Bedenken Sie, dass die Steuerpflicht mit dem Tag der Auszahlung laut Ausschüttungsbeschluss eintritt.
TIPP 2:
Sind Sie in der glücklichen Lage, mit Ihren Wertpapier-Investments
steuerpflichtige Kursgewinne erzielt zu haben? Dann könnten Sie diese auch noch
heuer mit dem Steuersatz von 25 % realisieren. Niemand hindert Sie daran, die
gleichen Papiere kurz darauf wieder anzuschaffen.
Grunderwerbsteuer vermeiden
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Die Steuerreform verschärft das
Grunderwerbsteuerrecht erheblich. Dadurch verteuern sich häufig
Grundstücksübertragungen im engsten Familienkreis. Aber auch für
grundstücksbesitzende Gesellschaften gibt es neue Regeln: Ab 2016 geht die
Finanz schon dann von einer steuerpflichtigen „Anteilsvereinigung“ aus, wenn
95 % (bisher 100 %) der Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt
werden.
TIPP 3:
Führen Sie geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden
Gesellschaften noch heuer durch, um eine Anteilsvereinigung nach den neuen
Regeln zu vermeiden. Bedenken Sie: Treuhändig gehaltene Anteile werden künftig
ausdrücklich dem Treugeber zugerechnet.
TIPP 4:
Grundstücksbesitzende Personengesellschaften müssen Grunderwerbsteuer zahlen,
falls innerhalb von fünf Jahren mehr als 95 % der Anteile auf neue
Gesellschafter übergehen. Das ist neu (!) und hat nichts mit der
Anteilsvereinigung zu tun! Der entsprechende Beobachtungszeitraum beginnt am
1. Jänner 2016. Es kann daher sinnvoll sein, heuer noch einen mehr als
5%igen Personengesellschaftsanteil zu übertragen.
TIPP 5:
Warten Sie bis 2016, wenn Sie ein Grundstück außerhalb des Familienbereichs
verschenken wollen. Denn der neue Stufentarif gilt für alle unentgeltlichen
Grundstücksübertragungen – unabhängig von (verwandtschaftlichen)
Nahebeziehungen zwischen Schenkendem und Beschenkten. Dadurch sinkt im
kommenden Jahr die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen unter Fremden!
Anstehende Immobilienverkäufe noch heuer abwickeln
Erst im April 2012 hat der Fiskus einen
„besonderen 25%igen Einkommensteuersatz“ für Gewinne aus Immobilienverkäufen
eingeführt – die sogenannte Immo-ESt. Der Satz steigt 2016 auf 30 %. Zudem
wird der bisher zulässige (aber praktisch noch kaum wirksame)
Inflationsabschlag wieder abgeschafft. Die Finanz casht damit bei allen
inflationsbedingten Wertsteigerungen voll ab.
Rainer Sturm / pixelio.de |
TIPP 6:
Liebäugeln Sie ohnehin bereits mit dem – einkommensteuerpflichtigen – Verkauf
einer Immobilie, dann schließen Sie den Deal noch heuer ab. Die
Einkommensteuerrichtlinien legen als maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich den
Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (z. B. Kaufvertrag) fest.
Gewinne ab 2016 günstiger besteuert
Das Kernstück der Steuerreform 2015 ist ein
neues Tarifmodell. Es hat nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier.
Einkommen bis EUR 11.000,– bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer
zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 90.000,– (bisher
EUR 60.000,–).
TIPP 7:
Die positive Seite an der Steuerreform – im kommenden Jahr sinkt die
Einkommensteuer. Nutzen Sie daher heuer alle Möglichkeiten der
Ergebnisgestaltung. Denn das bringt Ihnen nicht nur eine Steuerstundung, sondern
eine nachhaltige Steuerersparnis.
TIPP 8:
Vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht den „Steuertipp-Evergreen“, den
Gewinnfreibetrag. Solange er noch besteht, heißt es ihn nutzen! Schaffen Sie es
heuer nicht mehr, körperliche Wirtschaftsgüter anzukaufen (mindestens vier
Jahre nutzbare Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Gebäude),
sollten Sie zumindest in begünstigte Wertpapiere investieren. Bei
Wohnbauanleihen sind zwar innerhalb der Behaltedauer keine Kursfeuerwerke zu
erwarten, aber durch den Gewinnfreibetrag halbieren sich quasi die
Anschaffungskosten!
Neues Jahr, neue Umsatzsteuersätze
Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und
Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterlagen, sind
ab 2016 mit 13 % besteuert. Darunter fallen etwa der Import von und der Handel
mit lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz und Kunstgegenständen. Auch
Künstler, Hotellerie, Schwimmbäder, Theater, Zoos, Naturparks sowie Kinos
unterliegen dem neuen 13%igen Steuersatz.
TIPP 9:
Da sich der Steuersatz ändert, müssen Sie auch Rechnungsformulare sowie Kassen-
und Buchhaltungssystemen etc. umstellen. Zudem taucht mit Sicherheit das eine
oder andere Abgrenzungsproblem auf. Warten Sie nicht bis Silvester, um die
nötigen Anpassungen vorzubereiten!
TIPP
10: Die Steuererhöhung tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Falls Sie Ihrem Lieblingskünstler schon lange ein Werk abkaufen wollten, tun
Sie’s noch heuer zum 10%igen Steuersatz!
TIPP
11: Für Beherbergungsbetriebe, Theater, Museen, botanische oder zoologische
Gärten bzw. Naturparks sowie für Musik- und Gesangsaufführungen gibt’s eine
Galgenfrist. Deren Leistungen verteuern sich erst ab dem 1. Mai 2016.
Rainer Sturm / pixelio.de |
Registrierkassenpflicht beachten
Die Steuerreform 2015/2016 soll sich großteils
über Maßnahmen gegen den Abgabenbetrug finanzieren. Um Umsatzverkürzungen zu
bekämpfen, kommt die generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht
von Barumsätzen, Stichwort: Registrierkassen.
TIPP
12: Der Fiskus gewährt eine Übergangsfrist. Bis Ende März 2016 drohen keine
Finanzstrafen, wenn ein Betrieb die Registrierkassenpflicht noch nicht erfüllt.
Wer auch von April bis Ende Juni 2016 nicht gesetzeskonform agiert, muss dafür
gute Gründe anführen können. Ab Juli wird dann bestraft.
TIPP
13: Parallel wurde eine Belegerteilungspflicht eingeführt. Auch dafür ist eine
Schonfrist bis Ende Juni 2016 vorgesehen.
TIPP
14: Aufgepasst! Unabhängig von den Fristen verfolgen und bestrafen die Behörden
in diesem Zeitraum selbstverständlich jede Abgabenhinterziehung.
TIPP 15:
Die Kosten für die Anschaffung einer Registrierkasse bzw. eines elektronischen
Kassensystems lassen sich sofort absetzen (vorzeitige Abschreibung). Außerdem
„belohnt“ der Staat – auf Antrag – den Ankauf mit einer (steuerfreien) Prämie
von EUR 200,–.
Das Bundesministerium für Finanzen informiert zur Registrierkassenpflicht auf seiner Webseite.
Lesen Sie weitere Steuertipps auf unserer
Homepage www.consultatio.com
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