Wenn der Fiskus zweimal schröpft
Autorin: Mag. Katharina Koller, CONSULTATIO-Mitarbeiterin
Die Immobilienertragsteuer und in vielen Fällen auch die Grunderwerbsteuer steigen nächstes Jahr massiv an. Vermieter dürfen ab 2016 zudem weniger abschreiben und müssen den Instandsetzungsaufwand auf längere Zeiträume verteilen. Wer Immobilien hat, zahlt durchs Reformpaket also doppelt drauf.
Die Immobilienertragsteuer und in vielen Fällen auch die Grunderwerbsteuer steigen nächstes Jahr massiv an. Vermieter dürfen ab 2016 zudem weniger abschreiben und müssen den Instandsetzungsaufwand auf längere Zeiträume verteilen. Wer Immobilien hat, zahlt durchs Reformpaket also doppelt drauf.
Mag. Katharina Koller, CONSULTATIO |
Mehr Grund, weniger Gebäude: Die neue 60:40-Regel
Kosten für Gebäude sind abschreibbar, jene für
Grund und Boden nicht. Ging es um die Verteilung dieser beiden Anteile,
akzeptierte der Fiskus bisher das Verhältnis von 80 (Gebäude) zu 20 (Grund).
Angeblich sind jedoch die Preise für Grund und Boden zuletzt überproportional gestiegen.
Daher schreibt der Gesetzgeber ab 2016 ein neues Aufteilungsverhältnis fest:
nämlich 60 (Gebäude) zu 40 (Grund)!
Beachten Sie: Betroffen sind nicht nur
Neuanschaffungen! Das neue Aufteilungsverhältnis ist ab 2016 für alle
Vermietungen im Privatvermögen heranzuziehen, wenn die Absetzung für Abnutzung
(AfA) berechnet wird!
Esther Stosch / pixelio.de |
Tipp: Sie können die vom Gesetzgeber
angenommene 60:40-Regel selbstverständlich widerlegen, indem Sie andere
Verhältnisse nachweisen. Außerdem soll bald eine Verordnung des Finanzministers
kommen, die regionale Unterschiede zu berücksichtigen verspricht.
Instandsetzung: AfA-Dauer von 15 Jahren!
Lassen Sie ein vermietetes Gebäude des
Privatvermögens komplett sanieren, gelten die Kosten als
Instandsetzungsaufwand. Dieser ließ sich bislang auf zehn Jahre verteilt
abschreiben. Ab 2016 gilt hingegen zwingend eine verlängerte AfA-Dauer von 15
Jahren. Das betrifft auch alle Instandsetzungsbeträge, die Sie bis 2016 noch
nicht geltend gemacht haben.
Beispiel: Frau B. gibt 2011 EUR 20.000,– für
Instandsetzungsaufwendungen aus. Bis 2015 (somit für fünf Jahre) setzt sie
insgesamt Aufwendungen von EUR 10.000,– ab (EUR 20.000,– dividiert durch 10
mal 5). Ab 2016 muss Frau B. die restlichen Aufwendungen
(EUR 10.000,–) auf zehn statt auf fünf Jahre verteilen. Die noch offenen
Aufwendungen von EUR 10.000,– sind daher jährlich nur mehr mit EUR 1.000,–
abzusetzen.
Alles sehr kompliziert? Ihre
CONSULTATIO-BetreuerInnen kennen sich aus und zeigen Ihnen gerne den richtigen
Weg aus dem Abschreibungsdschungel!
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