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Freitag, 18. Dezember 2015

Der Steuerspar-Countdown läuft


15 Tipps zur Steuerreform 2015 – Schnelles Handeln ist gefragt

Andreas Kauba, CONSULTATIO
Autor: Dr. Andreas Kauba, CONSULTATIO Geschäftsführer

Die aktuelle Reform des Steuersystems bringt etliche neue Regeln. Die meisten treten am 1. Jänner 2016 in Kraft. Überlegen Sie daher rasch, was Sie bis zum Jahresende noch tun sollten, um Ihre Steuerlast zu senken. Denn manch ein vorteilhafter Schritt lässt sich nur mehr heuer setzen. Andere wiederum können schon mit Blick aufs nächste Steuerjahr erfolgen. Am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät. CONSULTATIO News hat 15 gute Empfehlungen für Sie.

Gewinne noch heuer ausschütten, Kursgewinne realisieren

Die Kapitalertragsteuer steigt von 25 % auf 27,5 %! Betroffen sind alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen), die Ihnen ab 1. Jänner 2016 zufließen. Nur für Bank- und Sparbuchzinsen bleibt die KESt, wie sie war: nämlich bei 25 %. Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.


TIPP 1: Schütten Sie Bilanzgewinne nach Möglichkeit noch 2015 aus und ersparen Sie sich zweieinhalb Prozentpunkte (= 10 %!) KESt. Bedenken Sie, dass die Steuerpflicht mit dem Tag der Auszahlung laut Ausschüttungsbeschluss eintritt.

TIPP 2: Sind Sie in der glücklichen Lage, mit Ihren Wertpapier-Investments steuerpflichtige Kursgewinne erzielt zu haben? Dann könnten Sie diese auch noch heuer mit dem Steuersatz von 25 % realisieren. Niemand hindert Sie daran, die gleichen Papiere kurz darauf wieder anzuschaffen.

Grunderwerbsteuer vermeiden

Copyright: CONSULTATIO
Die Steuerreform verschärft das Grunderwerbsteuerrecht erheblich. Dadurch verteuern sich häufig Grundstücksübertragungen im engsten Familienkreis. Aber auch für grundstücksbesitzende Gesellschaften gibt es neue Regeln: Ab 2016 geht die Finanz schon dann von einer steuerpflichtigen „Anteilsvereinigung“ aus, wenn 95 % (bisher 100 %) der Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt werden.

TIPP 3: Führen Sie geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften noch heuer durch, um eine Anteilsvereinigung nach den neuen Regeln zu vermeiden. Bedenken Sie: Treuhändig gehaltene Anteile werden künftig ausdrücklich dem Treugeber zugerechnet.

TIPP 4: Grundstücksbesitzende Personengesellschaften müssen Grunderwerbsteuer zahlen, falls innerhalb von fünf Jahren mehr als 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das ist neu (!) und hat nichts mit der Anteilsvereinigung zu tun! Der entsprechende Beobachtungszeitraum beginnt am 1. Jänner 2016. Es kann daher sinnvoll sein, heuer noch einen mehr als 5%igen Personengesellschaftsanteil zu übertragen.

TIPP 5: Warten Sie bis 2016, wenn Sie ein Grundstück außerhalb des Familienbereichs verschenken wollen. Denn der neue Stufentarif gilt für alle unentgeltlichen Grundstücksübertragungen – unabhängig von (verwandtschaftlichen) Nahebeziehungen zwischen Schenkendem und Beschenkten. Dadurch sinkt im kommenden Jahr die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen unter Fremden!

Anstehende Immobilienverkäufe noch heuer abwickeln

Erst im April 2012 hat der Fiskus einen „besonderen 25%igen Einkommensteuersatz“ für Gewinne aus Immobilienverkäufen eingeführt – die sogenannte Immo-ESt. Der Satz steigt 2016 auf 30 %. Zudem wird der bisher zulässige (aber praktisch noch kaum wirksame) Inflationsabschlag wieder abgeschafft. Die Finanz casht damit bei allen inflationsbedingten Wertsteigerungen voll ab.

Rainer Sturm  / pixelio.de
TIPP 6: Liebäugeln Sie ohnehin bereits mit dem – einkommensteuerpflichtigen – Verkauf einer Immobilie, dann schließen Sie den Deal noch heuer ab. Die Einkommensteuerrichtlinien legen als maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (z. B. Kaufvertrag) fest.

Gewinne ab 2016 günstiger besteuert

Das Kernstück der Steuerreform 2015 ist ein neues Tarifmodell. Es hat nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis EUR 11.000,– bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 90.000,– (bisher EUR 60.000,–).

TIPP 7: Die positive Seite an der Steuerreform – im kommenden Jahr sinkt die Einkommensteuer. Nutzen Sie daher heuer alle Möglichkeiten der Ergebnisgestaltung. Denn das bringt Ihnen nicht nur eine Steuerstundung, sondern eine nachhaltige Steuerersparnis.

TIPP 8: Vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht den „Steuertipp-Evergreen“, den Gewinnfreibetrag. Solange er noch besteht, heißt es ihn nutzen! Schaffen Sie es heuer nicht mehr, körperliche Wirtschaftsgüter anzukaufen (mindestens vier Jahre nutzbare Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Gebäude), sollten Sie zumindest in begünstigte Wertpapiere investieren. Bei Wohnbauanleihen sind zwar innerhalb der Behaltedauer keine Kursfeuerwerke zu erwarten, aber durch den Gewinnfreibetrag halbieren sich quasi die Anschaffungskosten!

Neues Jahr, neue Umsatzsteuersätze

Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterlagen, sind ab 2016 mit 13 % besteuert. Darunter fallen etwa der Import von und der Handel mit lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz und Kunstgegenständen. Auch Künstler, Hotellerie, Schwimmbäder, Theater, Zoos, Naturparks sowie Kinos unterliegen dem neuen 13%igen Steuersatz.

TIPP 9: Da sich der Steuersatz ändert, müssen Sie auch Rechnungsformulare sowie Kassen- und Buchhaltungssystemen etc. umstellen. Zudem taucht mit Sicherheit das eine oder andere Abgrenzungsproblem auf. Warten Sie nicht bis Silvester, um die nötigen Anpassungen vorzubereiten!

TIPP 10: Die Steuererhöhung tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Falls Sie Ihrem Lieblingskünstler schon lange ein Werk abkaufen wollten, tun Sie’s noch heuer zum 10%igen Steuersatz!

TIPP 11: Für Beherbergungsbetriebe, Theater, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks sowie für Musik- und Gesangsaufführungen gibt’s eine Galgenfrist. Deren Leistungen verteuern sich erst ab dem 1. Mai 2016.

Rainer Sturm  / pixelio.de

Registrierkassenpflicht beachten

Die Steuerreform 2015/2016 soll sich großteils über Maßnahmen gegen den Abgabenbetrug finanzieren. Um Umsatzverkürzungen zu bekämpfen, kommt die generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen, Stichwort: Registrierkassen.



TIPP 12: Der Fiskus gewährt eine Übergangsfrist. Bis Ende März 2016 drohen keine Finanzstrafen, wenn ein Betrieb die Registrierkassenpflicht noch nicht erfüllt. Wer auch von April bis Ende Juni 2016 nicht gesetzeskonform agiert, muss dafür gute Gründe anführen können. Ab Juli wird dann bestraft.

TIPP 13: Parallel wurde eine Belegerteilungspflicht eingeführt. Auch dafür ist eine Schonfrist bis Ende Juni 2016 vorgesehen.

TIPP 14: Aufgepasst! Unabhängig von den Fristen verfolgen und bestrafen die Behörden in diesem Zeitraum selbstverständlich jede Abgabenhinterziehung.

TIPP 15: Die Kosten für die Anschaffung einer Registrierkasse bzw. eines elektronischen Kassensystems lassen sich sofort absetzen (vorzeitige Abschreibung). Außerdem „belohnt“ der Staat – auf Antrag – den Ankauf mit einer (steuerfreien) Prämie von EUR 200,–.  

Das Bundesministerium für Finanzen informiert zur Registrierkassenpflicht auf seiner Webseite.

Lesen Sie weitere Steuertipps auf unserer Homepage www.consultatio.com

Donnerstag, 15. Oktober 2015

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Bares darf nur noch Wahres sein!

von Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Der Fiskus will die Tarifreform 2015 zu einem beträchtlichen Teil finanzieren, indem er Steuer- und Sozialbetrug eindämmt. Alleine der Kampf gegen die Steuerhinterziehung bei Bargeschäften soll jährlich EUR 900 Mio. bringen. Die wichtigste „Waffe“ ist die neue Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Sie tritt 2016 in Kraft.
Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Registrierkasse nun Standard

Unternehmer müssen ab 1. Jänner 2016 ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse einzeln erfassen, um die Tageslosung zu ermitteln. Kassensysteme oder sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme – ob Kassenwaage, Taxameter oder ein „normaler Computer“ mit einem Fakturierungsprogramm und ohne Bargeldbehälter – sind ebenfalls zulässig. Die neue Pflicht gilt für Betriebe, die pro Jahr mehr als EUR 15.000,– netto umsetzen und dabei über EUR 7.500,– Barumsätze erzielen. Als Barumsatz gilt jeder Umsatz, bei dem die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Darunter fallen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen. Die Kasse oder das verwendete Aufzeichnungssystem muss ab 1. Jänner 2017 zudem einen besonderen Manipulationsschutz eingebaut haben.

Jedem Kunden seinen Beleg

Unternehmer haben ab 1. Jänner 2016 jedem Barzahler verpflichtend eine Quittung auszustellen. Auch hier gilt: Der Griff zu Bankomat- oder Kreditkarte, Scheck, Gutschein und Co. stellt eine Barzahlung dar. Der Kunde wiederum hat die Rechnung entgegenzunehmen und zumindest aufzubewahren, bis er das Geschäft verlassen hat. Wer sie im Laden liegenlässt, macht sich jedoch nicht strafbar. Der ausgehändigte Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden
  • Unternehmers
  • eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer
  • das Datum
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
  • oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
  • den Zahlungsbetrag
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine Speicherung auf Datenträgern anzufertigen und sieben Jahre lang aufzubewahren. Beachten Sie: Mit wenigen Ausnahmen (siehe S. 5) müssen auch jene Unternehmer Belege ausgeben, die nicht über Registrierkassen verfügen.

CONSULTATIO, 1210 Wien

CONSULTATIO-Tipp: Die Erfordernisse fürs Erstellen der Belege
gelten unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Achten Sie bei der Beleggestaltung und -ausgabe darauf, nicht kraft Rechnungslegung plötzlich doppelt umsatzsteuerpflichtig zu werden. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen unterstützen Sie gerne!

 

 

Verordnungen klären Praxisfragen

Zur Registrierkassensicherheit und zum Barumsatz gibt’s inzwischen Verordnungen. Sie behandeln wichtige Praxisfragen:

Welcher Umsatz ist maßgeblich?

Wie eingangs erwähnt, brauchen Betriebe bereits ab 1. Jänner 2016 eine Registrierkasse, falls sie schon 2015 die Umsatzgrenzen (EUR 15.000,– Jahresumsatz mit mehr als EUR 7.500,– Barumsatz) überschreiten. Wichtig: Die Verpflichtung kann später auch unterjährig eintreten – nämlich genau vier Monate, nachdem die Jahres- und die Barumsatzgrenze überschritten sind.

Ausnahmen und Erleichterungen

Die sogenannte „Kalte-Hände-Regel“ kommt Geschäftsleuten zugute, die ihre Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten, Straßen oder Plätzen (jedoch nicht in fest umschlossenen Räumen
oder in Verbindung damit) machen. Sie müssen bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,– weder eine Registrierkasse anschaffen noch Belege ausgeben. Ihre Losung dürfen sie weiterhin durch
„Kassasturz“ ermitteln. Führen gemeinnützige Körperschaften einen „unentbehrlichen Geschäftsbetrieb“, brauchen sie dort ebenfalls keine Registrierkasse. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Sport- oder Theaterverein bei seinen Veranstaltungen Eintrittsgeld einnimmt. Bei „kleinenVereinsfesten“ (Feuerwehr, Pfarre) ist in der Regel der „Kassasturz“ebenfalls ausreichend. Leichter haben es auch „mobile Unternehmer“ wie z. B. Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter oder Fremdenführer, die ihre Leistung außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
Sie sind zwar nicht generell von der Registrierkassenpflicht befreit, dürfen sich bei ihren Außer-Haus-Umsätzen aber zunächst auf einen Beleg (Paragon, händische Rechnung) beschränken. Bei
der Rückkehr haben sie den jeweiligen Geschäftsfall allerdings ohne Aufschub in die elektronische Registrierkasse einzugeben. Sondervorschriften bestehen weiters für Firmen, die Warenausgabe- und
Dienstleistungsautomaten oder Online-Shops betreiben. Erwarten Sie also keinen Beleg aus dem „Wuzzler“ oder dem Kaffeeautomaten!
Registrierkasse kaufen!

2017: Manipulationsschutz, neue Meldepflichten

Alle Registrierkassen müssen ab Anfang 2017 durch eine spezielle Sicherheitseinrichtung manipulationsgeschützt sein. Der betreffende Schutzmechanismus ist via FinanzOnline zu registrieren und dabei für jede Kasse eine eindeutige Identifikationsnummer zu nennen. Im Finanzministerium richtet man dafür eine neue Datenbank ein, die – dem jeweiligen Unternehmer zugeordnet – jede Registrierkasse einzeln erfasst.

Fällt eine Registerkasse oder gar die Signatureinheit aus, muss das der Unternehmer oder sein Steuerberater sofort dem Finanzamt melden. In der Datenbank werden dann Ursache, Beginn und Ende des Ausfalls aufgezeichnet. Zudem sind vom Unternehmer spezielle Ausdrucke zu erstellen und aufzubewahren. Falls gar keine Registrierkasse mehr funktioniert, gilt es die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Die Vorschriften, die der Verordnungsentwurf diesbezüglich enthält, lassen für Betriebsprüfungen einiges befürchten – die Prüfer werden häufig formale Fehler orten, was wiederum der Behörde eine Schätzbefugnis verschaffen könnte … So viel übrigens auch zum Thema Bürokratieabbau. Wünschen Sie Ihren Registrierkassen und Signaturerstellungseinheiten also ein langes, störungsfreies Leben. Sonderbestimmungen gibt es für „geschlossene Gesamtsysteme“, in denen Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden und mehr als 30 Registrierkassen in Betrieb sind.

Manipulation: Satte Finanzstrafen drohen

Wer mit einschlägiger Software die Registerkassen manipuliert, um Steuern zu hinterziehen, begeht Abgabenbetrug. Dafür droht im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Jene, die ein Manipulationsprogramm bereitstellen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000,– rechnen!

Staatliche Prämie, Sofortabschreibung

Der Fiskus unterstützt die Anschaffung von Registrierkassen: Wer den Kauf zwischen 1. März 2015 und 31. Dezember 2016 tätigt, kann eine Prämie von EUR 200,– (bzw. bei Kassensystemen EUR 30,– pro Erfassungseinheit) beantragen. Zudem lassen sich die Ausgaben für Geräte und Umrüstungen im Jahr der Anschaffung voll absetzen.

Wichtig: Dokumentieren Sie, warum der Umsatz steigt!

Kommt es nach Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in einem Betrieb plötzlich zu „überraschenden“ Umsatzsteigerungen, werden die Finanzämter einen strengen Blick auf die Vorjahre werfen – und allenfalls die Besteuerung auf dem Schätzungswege erhöhen. Das hat das Finanzministerium bereits angekündigt.

CONSULTATIO, 1210 Wien
CONSULTATIO-Tipp: Dokumentieren Sie allfällige Veränderungen in Ihrer Firma genau, um im
Falle des Falles glaubhaft argumentieren zu können, wenn Marketingmaßnahmen, Geschäftserweiterungen, besonderer Einsatz oder neue Ideen heuer und in den kommenden Jahren mit Umsatzsteigerungen belohnt werden.