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Donnerstag, 29. Oktober 2015

Änderungen bei Grunderwerbsteuergesetz ab 2016

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer sollen Geld in die Staatskasse spülen

Neue 95 %-Regel für Personengesellschaften

von Mag. Hubert CELAR, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Mag. Hubert Celar, CONSULTATIO-Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat das Grunderwerbsteuergesetz schon wieder kräftig novelliert. Das bringt einen geänderten Tarif bei unentgeltlichen Grundstückstransaktionen, eine „Teilentgeltlichkeit“ und den sogenannten Grundstückswert. Aber es gibt auch verschärfte neue Vorschriften für die Anteilsübertragung und -vereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften.

Ab 2016 gilt für Personengesellschaften ein ganz neuer Steuertatbestand, wenn Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Anteilsübertragung – der neue Tatbestand 

Angenommen, eine Personengesellschaft besitzt ein Grundstück, das übertragen werden soll. Nach bisheriger Rechtslage ließ sich die Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn man nicht das Grundstück, sondern schlicht die Anteile an der Personengesellschaft übertrug. Diese Möglichkeit wird ab 2016 durch einen neuen Steuertatbestand speziell für grundstücksbesitzende Personengesellschaften deutlich eingeschränkt! Gehen innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, schuldet die Personengesellschaft nun eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des „Grundstückswertes“. Die fünfjährige Beobachtungsfrist beginnt allerdings frühestens am 1. Januar 2016. Eine Rückwirkung ist damit ausgeschlossen.

CONSULTATIO-Tipp: Spielen Sie mit dem Gedanken, in nächster Zeit mehr als 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft zu übertragen? Dann kann es sinnvoll sein, noch heuer einen mehr als 5%igen Anteil auf die Zielperson oder auf eine Kapitalgesellschaft übergehen zu lassen.

Anteilsvereinigung – Anteilsgrenze nun 95 %

Auch die „Anteilsvereinigung“ wird neu geregelt: Bislang fällt Grunderwerbsteuer an, wenn 100 % der Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, in einer Hand vereinigt werden. Dieser Regelung weichen derzeit noch viele Betroffene aus, indem sie Zwerganteile behalten oder Treuhandlösungen wählen. Um dem einen Riegel vorzuschieben, senkt der Fiskus ab 2016 die Grenze für eine Anteilsvereinigung – und damit die Steuerpflicht – auf 95 %! Beachten Sie: Treuhändig gehaltene Anteile sind künftig ausdrücklich dem Treugeber zuzurechnen. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, kann eine Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile schon durch einen einzigen Erwerbsvorgang eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn
  • durch diesen Erwerb die 95 %-Grenze erstmals erreicht wird oder
  • die 95 %-Grenze bereits erreicht war und durch einen weiteren
Thorben Wengert  / pixelio.de
Rechtsvorgang nicht unterschritten wird!

Eine Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung kam bei Personengesellschaften bisher praktisch nicht vor. Künftig müssen Personengesellschaften zusätzlich zur neuen Anteilsübertragungsgrenze auch die Anteilsvereinigungsgrenze beachten.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen ausdrücklich klargestellt, dass das Inkrafttreten der neuen Rechtslage an sich keinen steuerbaren Tatbestand darstellt.

Konzernunternehmen – Unternehmensgruppe statt Organschaft

Auch mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe können künftig den Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllen. Bislang orientierte sich die Finanz daran, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vorlagen. Ab 2016 ist hingegen in puncto Anteilsvereinigung das Bestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Unternehmensgruppe maßgeblich. Das neue Grunderwerbsteuerrecht wirft zahlreiche Fragen auf. CONSULTATIO-BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.

Dienstag, 7. Januar 2014

Ab 2014 entscheidet der Bundesfinanzrichter

von Mag. Hubert Celar - CONSULTATIO-Experte


Streiten Sie mit dem Fiskus oder der Sozialversicherung über Abgaben und legen Rechtsmittel ein, sind künftig drei neue Anlaufstellen zuständig: Bundesfinanz- und Bundesverwaltungsgericht sowie die Landesverwaltungsgerichte.

Die Tage des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) sind gezählt. 

Mit 1. Jänner wird er vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgelöst, das seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz sowie Salzburg hat. Beim UFS anhängige Rechtssachen gehen auf das BFG über. Die Entscheidungen treffen künftig Senate oder Einzelrichter. 

Früher UFS-Berufung, heute BFG-Beschwerde
Auch die bisher gewohnten Bezeichnungen ändern sich: Das Rechtsmittel in Abgabensachen heißt in Zukunft nicht mehr Berufung, sondern Beschwerde. Wie bisher bringen Sie diese bei jener Abgabenbehörde ein, die
den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Frist dafür liegt unverändert bei einem Monat, und auch die bisherigen Verfahrensgrundsätze gelten weiter: Es besteht zum einen kein Neuerungsverbot – Sie dürfen also neue Ansprüche und Beweise einbringen. Zum anderen ist das BFG auch künftig nicht an die vorgebrachten
Beschwerdepunkte gebunden. Fällt das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, dann können Sie binnen eines Monats einen Vorlageantrag an das BFG stellen. Die Berufungsentscheidung nennt sich künftig übrigens Erkenntnis.

Neue Revision
Gegen Erkenntnisse der Bundesfinanzrichter sind wiederum Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich. Das Revisionsmodell ersetzt das, was bislang die Beschwerde bei den Verwaltungsrichtern war. Damit eine ordentliche Revision zulässig ist, muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

• Es handelt sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat.
• Das BFG-Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des VwGH ab.
• Eine Rechtsprechung fehlt gänzlich.
• Die zu lösende Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich beantwortet.

Das Bundesfinanzgericht entscheidet, ob eine ordentliche Revision an den VwGH zulässig ist. Sagen die Finanzrichter „Njet“, können Sie eine außerordentliche Revision einbringen. Die Letztentscheidung über die ordentliche und die außerordentliche Revision trifft somit der VwGH. Alle Revisionen bringen Sie direkt beim BFG ein, dafür ist sechs Wochen Zeit. Zu laufen beginnt die Frist, sobald Ihnen das Erkenntnis des BFG zugestellt wurde. 

Gemeinde- und Landesabgaben, SV-Beiträge, Gerichtsgebühren
Neu ist künftig auch, wer über Rechtsmittel gegen die Ergebnisse einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) entscheidet: Lohnsteuervorschreibungen beeinspruchen Sie nun beim BFG statt beim UFS. Über die Kommunalsteuer entscheidet das Landesverwaltungsgericht – und nicht mehr die Abgabenkommission des Landes. Geht es gegen die Vorschreibungen der Sozialversicherung, ist das Bundesverwaltungsgericht anstelle des Landeshauptmanns zuständig. Letzteres schlichtet ab 2014 auch Streit über Gerichtsgebühren.

Fazit
Infolge der Neuordnung der Instanzen entscheiden in Zukunft unabhängige Richter über die Rechtsmittel. Der Gesetzgeber setzt damit jenen Weg fort, den er 2003 mit der Einrichtung des UFS eingeschlagen hat, und schafft mit dem BFG ein vollwertiges Verwaltungsgericht. Das neue Revisionsmodell macht es in Zukunft besonders wichtig, bereits in der Beschwerde alle Punkte umfassend darzustellen und auch auszuführen, warum der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ihre CONSULTATIO-Fachleute stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Rechtsmittel mit Rat und Tat zur Seite.

Weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.consultatio.at oder schreiben Sie uns einfach eine Mail an: office@consultatio.at. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen!