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Mittwoch, 23. März 2016

Umsatzsteuer: Plus drei Prozent in zwei Etappen


Vom Blumenstrauß bis zum Theaterbesuch: Die Umsatzsteuer steigt


Foto Sabine Hadl-Böhm
Sabine Hadl-Böhm, CONSULTATIO
Autorin: Mag. Sabine Hadl-Böhm, CONSULTATIO

Die Steuerreform geht auch an der Umsatzsteuer nicht spurlos vorüber. Um das Entlastungspaket zu finanzieren, steigt 2016 der Umsatzsteuersatz auf ausgewählte Lieferungen und Leistungen von 10 % auf 13 %. Gleichzeitig entfällt der „Ab Hof“-Satz von 12 % komplett. Die neue Rechtslage wirft einige Fragen auf.

Die Änderung in Sachen Umsatzsteuer erfolgt in zwei Schritten. Bereits seit Jahresanfang gilt die USt-Erhöhung von 10 % auf 13 % unter anderem für
  • die Lieferung und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen, Blumen, Brennholz, Futtermitteln, Kunstgegenständen und Sammlungsstücken
  • Leistungen rund um die Tierzucht
  • den Umsatz von Künstlern
  • Film- und Zirkusvorführungen, Schausteller
  • Schwimmbäder, Thermalbehandlungen
  • Inlandsflüge
  • Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs- und Erholungsheime
  • Weinverkauf ab Hof (bisher 12 %)
  • den Eintritt zu Sportveranstaltungen

Beachten Sie bitte: In der Umsatzsteuervoranmeldung 2016 gibt es dafür entsprechende neue Kennzahlen.

Erst mit 1. Mai 2016 tritt der erhöhte Steuersatz von 13 % für die nachfolgenden Umsätze in Kraft:
  • Beherbergen in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen
  • Vermieten von Grundstücken für Campingzwecke
  • Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks

 

Wie sind Vorauszahlungen zu versteuern?

Wenn Sie als Unternehmer schon jetzt Voraus- oder Anzahlungen auf solche Leistungen kassieren, aber erst nach dem 30. April 2016 liefern, haben Sie die Wahl: 

Entweder Sie versteuern die Anzahlung zunächst noch mit 10 % und korrigieren dann auf 13 %, wenn die Neuregelung im Mai in Kraft tritt. Oder Sie wenden von vornherein den 13%igen Steuersatz an und weisen ihn in der Rechnung aus – das ist wesentlich einfacher und ausdrücklich zulässig. Sonderregelungen gelten übrigens für Anzahlungen und Buchungen, die bereits vor dem 1. September 2015 getätigt wurden.

Haben 10 % Vorrang gegenüber 13 %?

Der ermäßigte Steuersatz von 13 % ist nur anzuwenden, wenn Umsätze nicht vom ermäßigten 10%-Satz erfasst sind. So legt es das Gesetz ausdrücklich fest. Davon profitieren gemeinnützige Körperschaften, weil für deren Leistungen in vielen Bereichen 10 % festgelegt sind.

Was unterscheidet Beherbergungsleistungen (13 %) von Wohnraumvermietung (10 %)?

Schon seit Längerem wirft der Fiskus ein strenges Auge auf Airbnb-Vermieter und verlangt von der Online-Plattform, alle österreichischen Anbieter preiszugeben. Kurzfristvermieter müssen umsatzsteuerlich nun besonders aufpassen. Der höhere Umsatzsteuersatz von 13 % gilt dann, wenn Sie nicht nur Räume überlassen, sondern auch für die Reinigung von Zimmer, Bettwäsche und Handtüchern sowie für Heizen, Kühlen und Licht sorgen. Das Zünglein an der Waage sind also jene Dienstleistungen, die es dem Gast ermöglichen, sich ohne umfangreiche eigene Vorkehrungen an einem Ort vorübergehend aufzuhalten.

Freitag, 18. Dezember 2015

Der Steuerspar-Countdown läuft


15 Tipps zur Steuerreform 2015 – Schnelles Handeln ist gefragt

Andreas Kauba, CONSULTATIO
Autor: Dr. Andreas Kauba, CONSULTATIO Geschäftsführer

Die aktuelle Reform des Steuersystems bringt etliche neue Regeln. Die meisten treten am 1. Jänner 2016 in Kraft. Überlegen Sie daher rasch, was Sie bis zum Jahresende noch tun sollten, um Ihre Steuerlast zu senken. Denn manch ein vorteilhafter Schritt lässt sich nur mehr heuer setzen. Andere wiederum können schon mit Blick aufs nächste Steuerjahr erfolgen. Am 32. Dezember ist es jedenfalls zu spät. CONSULTATIO News hat 15 gute Empfehlungen für Sie.

Gewinne noch heuer ausschütten, Kursgewinne realisieren

Die Kapitalertragsteuer steigt von 25 % auf 27,5 %! Betroffen sind alle Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, sonstige Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen), die Ihnen ab 1. Jänner 2016 zufließen. Nur für Bank- und Sparbuchzinsen bleibt die KESt, wie sie war: nämlich bei 25 %. Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften erhöht sich von derzeit 43,75 % auf 45,625 %.


TIPP 1: Schütten Sie Bilanzgewinne nach Möglichkeit noch 2015 aus und ersparen Sie sich zweieinhalb Prozentpunkte (= 10 %!) KESt. Bedenken Sie, dass die Steuerpflicht mit dem Tag der Auszahlung laut Ausschüttungsbeschluss eintritt.

TIPP 2: Sind Sie in der glücklichen Lage, mit Ihren Wertpapier-Investments steuerpflichtige Kursgewinne erzielt zu haben? Dann könnten Sie diese auch noch heuer mit dem Steuersatz von 25 % realisieren. Niemand hindert Sie daran, die gleichen Papiere kurz darauf wieder anzuschaffen.

Grunderwerbsteuer vermeiden

Copyright: CONSULTATIO
Die Steuerreform verschärft das Grunderwerbsteuerrecht erheblich. Dadurch verteuern sich häufig Grundstücksübertragungen im engsten Familienkreis. Aber auch für grundstücksbesitzende Gesellschaften gibt es neue Regeln: Ab 2016 geht die Finanz schon dann von einer steuerpflichtigen „Anteilsvereinigung“ aus, wenn 95 % (bisher 100 %) der Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt werden.

TIPP 3: Führen Sie geplante Anteilsverschiebungen bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften noch heuer durch, um eine Anteilsvereinigung nach den neuen Regeln zu vermeiden. Bedenken Sie: Treuhändig gehaltene Anteile werden künftig ausdrücklich dem Treugeber zugerechnet.

TIPP 4: Grundstücksbesitzende Personengesellschaften müssen Grunderwerbsteuer zahlen, falls innerhalb von fünf Jahren mehr als 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Das ist neu (!) und hat nichts mit der Anteilsvereinigung zu tun! Der entsprechende Beobachtungszeitraum beginnt am 1. Jänner 2016. Es kann daher sinnvoll sein, heuer noch einen mehr als 5%igen Personengesellschaftsanteil zu übertragen.

TIPP 5: Warten Sie bis 2016, wenn Sie ein Grundstück außerhalb des Familienbereichs verschenken wollen. Denn der neue Stufentarif gilt für alle unentgeltlichen Grundstücksübertragungen – unabhängig von (verwandtschaftlichen) Nahebeziehungen zwischen Schenkendem und Beschenkten. Dadurch sinkt im kommenden Jahr die Grunderwerbsteuer bei Schenkungen unter Fremden!

Anstehende Immobilienverkäufe noch heuer abwickeln

Erst im April 2012 hat der Fiskus einen „besonderen 25%igen Einkommensteuersatz“ für Gewinne aus Immobilienverkäufen eingeführt – die sogenannte Immo-ESt. Der Satz steigt 2016 auf 30 %. Zudem wird der bisher zulässige (aber praktisch noch kaum wirksame) Inflationsabschlag wieder abgeschafft. Die Finanz casht damit bei allen inflationsbedingten Wertsteigerungen voll ab.

Rainer Sturm  / pixelio.de
TIPP 6: Liebäugeln Sie ohnehin bereits mit dem – einkommensteuerpflichtigen – Verkauf einer Immobilie, dann schließen Sie den Deal noch heuer ab. Die Einkommensteuerrichtlinien legen als maßgeblichen Zeitpunkt ausdrücklich den Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (z. B. Kaufvertrag) fest.

Gewinne ab 2016 günstiger besteuert

Das Kernstück der Steuerreform 2015 ist ein neues Tarifmodell. Es hat nunmehr sieben Steuerstufen statt bisher vier. Einkommen bis EUR 11.000,– bleiben unverändert steuerfrei, 50 % Einkommensteuer zahlt man künftig erst ab einem steuerpflichtigen Einkommen von EUR 90.000,– (bisher EUR 60.000,–).

TIPP 7: Die positive Seite an der Steuerreform – im kommenden Jahr sinkt die Einkommensteuer. Nutzen Sie daher heuer alle Möglichkeiten der Ergebnisgestaltung. Denn das bringt Ihnen nicht nur eine Steuerstundung, sondern eine nachhaltige Steuerersparnis.

TIPP 8: Vergessen Sie in diesem Zusammenhang nicht den „Steuertipp-Evergreen“, den Gewinnfreibetrag. Solange er noch besteht, heißt es ihn nutzen! Schaffen Sie es heuer nicht mehr, körperliche Wirtschaftsgüter anzukaufen (mindestens vier Jahre nutzbare Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Lkw, Gebäude), sollten Sie zumindest in begünstigte Wertpapiere investieren. Bei Wohnbauanleihen sind zwar innerhalb der Behaltedauer keine Kursfeuerwerke zu erwarten, aber durch den Gewinnfreibetrag halbieren sich quasi die Anschaffungskosten!

Neues Jahr, neue Umsatzsteuersätze

Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren, die bisher dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10 % unterlagen, sind ab 2016 mit 13 % besteuert. Darunter fallen etwa der Import von und der Handel mit lebenden Tieren, Pflanzen, Futtermitteln, Holz und Kunstgegenständen. Auch Künstler, Hotellerie, Schwimmbäder, Theater, Zoos, Naturparks sowie Kinos unterliegen dem neuen 13%igen Steuersatz.

TIPP 9: Da sich der Steuersatz ändert, müssen Sie auch Rechnungsformulare sowie Kassen- und Buchhaltungssystemen etc. umstellen. Zudem taucht mit Sicherheit das eine oder andere Abgrenzungsproblem auf. Warten Sie nicht bis Silvester, um die nötigen Anpassungen vorzubereiten!

TIPP 10: Die Steuererhöhung tritt grundsätzlich mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Falls Sie Ihrem Lieblingskünstler schon lange ein Werk abkaufen wollten, tun Sie’s noch heuer zum 10%igen Steuersatz!

TIPP 11: Für Beherbergungsbetriebe, Theater, Museen, botanische oder zoologische Gärten bzw. Naturparks sowie für Musik- und Gesangsaufführungen gibt’s eine Galgenfrist. Deren Leistungen verteuern sich erst ab dem 1. Mai 2016.

Rainer Sturm  / pixelio.de

Registrierkassenpflicht beachten

Die Steuerreform 2015/2016 soll sich großteils über Maßnahmen gegen den Abgabenbetrug finanzieren. Um Umsatzverkürzungen zu bekämpfen, kommt die generelle Einzelaufzeichnungs- und Einzelerfassungspflicht von Barumsätzen, Stichwort: Registrierkassen.



TIPP 12: Der Fiskus gewährt eine Übergangsfrist. Bis Ende März 2016 drohen keine Finanzstrafen, wenn ein Betrieb die Registrierkassenpflicht noch nicht erfüllt. Wer auch von April bis Ende Juni 2016 nicht gesetzeskonform agiert, muss dafür gute Gründe anführen können. Ab Juli wird dann bestraft.

TIPP 13: Parallel wurde eine Belegerteilungspflicht eingeführt. Auch dafür ist eine Schonfrist bis Ende Juni 2016 vorgesehen.

TIPP 14: Aufgepasst! Unabhängig von den Fristen verfolgen und bestrafen die Behörden in diesem Zeitraum selbstverständlich jede Abgabenhinterziehung.

TIPP 15: Die Kosten für die Anschaffung einer Registrierkasse bzw. eines elektronischen Kassensystems lassen sich sofort absetzen (vorzeitige Abschreibung). Außerdem „belohnt“ der Staat – auf Antrag – den Ankauf mit einer (steuerfreien) Prämie von EUR 200,–.  

Das Bundesministerium für Finanzen informiert zur Registrierkassenpflicht auf seiner Webseite.

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