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Mittwoch, 21. Oktober 2015

"Zuschleicher"-Kapital geht's an den Kragen

Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein rückwirkend melden

Dem „Zuschleicher“-Kapital geht’s an den Kragen


von Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO

Nachdem Österreich mit den Eidgenossen und dem benachbarten Fürstentum Steuerabkommen
Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO
geschlossen hatte, floss etliches Schwarzgeld zurück in die Alpenrepublik … heimlich. Die „Zuschleicher“ wollten so der Besteuerung entkommen. Doch jetzt gibt es ein böses Erwachen: Die Steuerreform 2015 bringt eine Meldepflicht für solche Kapitalströme.

Dass zahlreiche Österreicher die seinerzeit abgeschlossenen Steuerabkommen zu umgehen versuchten, ist kein Geheimnis. Dafür transferierten sie ihre Gelder unter dem Schutz des österreichischen Bankgeheimnisses zurück nach Österreich. Nun nimmt der Fiskus diese Kapitalflüsse ins Visier. Sie müssen von den österreichischen Banken nachträglich ans Finanzamt gemeldet werden – außer der Empfänger leistet „freiwillig“ eine anonyme Einmalzahlung.

Welche Zuflüsse sind meldepflichtig?

Die Neuregelung erfasst Zuflüsse von zumindest EUR 50.000,– auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten, die
  • aus der Schweiz im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012
  • aus Liechtenstein im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013
erfolgten. Dies betrifft nur Konten und Depots von natürlichen Personen oder von liechtensteinischen Stiftungen. Geschäftskonten sind ausgenommen.

Haben Sie das überwiesene Kapital steuerehrlich erworben und in der Vergangenheit alle Zinsen ordnungsgemäß versteuert, können Sie der Meldung an die Finanz gelassen entgegenblicken. Wer allerdings Schwarzgeld nach Österreich zurückfließen ließ, muss sich relativ kurzfristig zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
  1. Er behält die weiße Steuerweste, indem er eine anonyme Einmalzahlung leistet.
  2. Er erstattet (rechtzeitig!) Selbstanzeige.

Wie funktioniert die anonyme Einmalzahlung?

Andreas Hermsdorf  / pixelio.de
Reuige Schwarzgeldsünder erklären ihrem Kreditinstitut bis einschließlich 31. März 2016 unwiderruflich und schriftlich, eine Nachversteuerung im Wege der Einmalzahlung vornehmen zu wollen. Diese Einmalzahlung beträgt – pauschal – 38 % der zugeflossenen Vermögenswerte. Die Bank behält die so errechnete Abgeltungssteuer ein und führt sie bis 30. September 2016 an den Staat ab. Außerdem bestätigt sie dem Steuerpflichtigen, dass die Abgabe bezahlt ist. Er braucht dann keine weitere Meldung an das Finanzamt zu machen.

Gibt der Steuersünder hingegen bis 31. März 2016 keine schriftliche Anweisung zur Zahlung der Abgeltungssteuer, muss die Bank der Finanz die Zuflüsse jedenfalls bis spätestens 31. Dezember 2016 melden. Beachten Sie dabei: Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, Betroffene vorher zu kontaktieren. Und die Meldung wirkt nicht wie eine Selbstanzeige!

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Zeigen Sie sich rechtzeitig selbst an, falls es sich beim meldepflichtigen Kapitalzufluss um Geld handelt, das in Österreich seinerzeit nicht ordnungsgemäß versteuert wurde. Sinnvoll kann die Selbstanzeige vor allem dann sein, wenn Sie eine etwaige Nachversteuerung (inklusive betragsabhängigen Erhöhungszuschlags) weniger kostet als die 38%ige anonyme Abgeltungssteuer. Eine Selbstanzeige wirkt allerdings nur dann strafbefreiend, wenn sie formal einwandfrei ist. Außerdem muss sie über die Bühne gehen, bevor die Abgabenbehörden das Vergehen entdecken! Wenden Sie sich im Fall des Falles daher unbedingt an Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen.

Montag, 17. Februar 2014



Aufstieg und Fall der "GmbH light"

von Dr. Georg Salcher - CONSULTATIO-Geschäftsführer


Was erst im Sommer 2013 als großer Schritt zu leichteren Neugründungen eingeführt wurde, ist bereits seit 1. März 2014 wieder Geschichte. Der „GmbH light“ wurde das Licht ausgeblasen. Nach heftiger Auseinandersetzung zwischen Regierung und Wirtschaftskammer blieb zumindest die „Gründungsprivilegierung“ übrig.

Ein deutlich geringeres Mindeststammkapital – das war eines der
Hauptmerkmale der im Vorjahr eingeführten „GmbH light“-Variante.
Damit ging eine ebenso deutliche Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500,– pro Jahr einher … von der auch viele „alte“ GmbHs profitierten. 

Der Nachteil für den Fiskus: Im Körperschaftsteueraufkommen tat sich eine erhebliche Lücke auf. Da viel mehr eingesessene Gesellschaften als erwartet ihr Stammkapital auf die neue Untergrenze von EUR 10.000,– senkten, kam es außerdem zu ungeplanten Ausfällen an Kapitalertragsteuer. Die Koalitionäre beschlossen daher, die „GmbH light“ 
auf dem Altar des strukturellen Nulldefizits zu opfern. Dagegen lief wiederum die WKÖ Sturm. 

Die „Kompromiss-GmbH neu“ 
Nach heftigen Debatten wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz ein Kompromiss beschlossen, der wie folgt aussieht: 
Mindestkapital: Wieder EUR 35.000,– Ab 1. März 2014 steigt das Mindestkapital im GmbH-Gesetz wieder auf EUR 35.000,–. Damit die Rechtsform der GmbH auch weniger kapitalstarken Gründern offensteht, bleibt eine Neugründung mit nur EUR 5.000,– Anfangskapitaleinsatz weiterhin möglich. Denn die zu Grabe getragene „GmbH light“ feiert in Form der „gründungsprivilegierten“ GmbH ihre Auferstehung.

„Gründungsprivilegiert“ statt „light“
Die neue Regelung hat folgende Eckpunkte:
  • Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter neben dem Betrag seiner „regulären“ Stammeinlage die Höhe seiner (niedrigeren) gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen.
  • Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens EUR 10.000,– betragen. Davon sind mindestens EUR 5.000,– einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
  • Solange die Gründungsprivilegierung aufrecht ist, sind die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, mehr als die gründungsprivilegierte Stammeinlage zu leisten. Diese Beschränkung wirkt auch im Falle einer Insolvenz!
  • Die Dauer des Gründungsprivilegs beträgt maximal zehn Jahre. Ist diese Zeit abgelaufen, muss zumindest die Hälfte des „regulären“ Mindestkapitals (somit EUR 17.500,–) aufgebracht sein.
  • Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen sind im Firmenbuch einzutragen.

Was passiert mit bestehenden „GmbHs light“?
Gesellschaften, die zwischen Juli 2013 und Ende Februar 2014 als „GmbH light“ gegründet wurden, müssen bis spätestens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf mindestens EUR 35.000,– oder einen höheren Betrag vornehmen. Dasselbe gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine (beabsichtigte) Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben.

Wie hoch ist die neue Mindest-Körperschaftsteuer?
Für die Mindestkörperschaftsteuer ist die Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals von Kapitalgesellschaften maßgeblich. Da das formale Mindestkapital für GmbHs auf den ursprünglichen Stand von EUR 35.000,– angehoben wurde, liegt auch die „reguläre“ jährliche Mindestkörperschaftsteuer wieder bei EUR 1.750,–. Abweichend davon beträgt die jährliche Mindeststeuer für alle nach dem 30. Juni 2013 gegründeten GmbHs in den ersten fünf Jahren aber nur EUR 500,– und in den folgenden fünf Jahren EUR 1.000,–. Damit wird eine generelle steuerliche Gründungsprivilegierung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschaffen.


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