Mittwoch, 21. Oktober 2015

"Zuschleicher"-Kapital geht's an den Kragen

Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein rückwirkend melden

Dem „Zuschleicher“-Kapital geht’s an den Kragen


von Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO

Nachdem Österreich mit den Eidgenossen und dem benachbarten Fürstentum Steuerabkommen
Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO
geschlossen hatte, floss etliches Schwarzgeld zurück in die Alpenrepublik … heimlich. Die „Zuschleicher“ wollten so der Besteuerung entkommen. Doch jetzt gibt es ein böses Erwachen: Die Steuerreform 2015 bringt eine Meldepflicht für solche Kapitalströme.

Dass zahlreiche Österreicher die seinerzeit abgeschlossenen Steuerabkommen zu umgehen versuchten, ist kein Geheimnis. Dafür transferierten sie ihre Gelder unter dem Schutz des österreichischen Bankgeheimnisses zurück nach Österreich. Nun nimmt der Fiskus diese Kapitalflüsse ins Visier. Sie müssen von den österreichischen Banken nachträglich ans Finanzamt gemeldet werden – außer der Empfänger leistet „freiwillig“ eine anonyme Einmalzahlung.

Welche Zuflüsse sind meldepflichtig?

Die Neuregelung erfasst Zuflüsse von zumindest EUR 50.000,– auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten, die
  • aus der Schweiz im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012
  • aus Liechtenstein im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013
erfolgten. Dies betrifft nur Konten und Depots von natürlichen Personen oder von liechtensteinischen Stiftungen. Geschäftskonten sind ausgenommen.

Haben Sie das überwiesene Kapital steuerehrlich erworben und in der Vergangenheit alle Zinsen ordnungsgemäß versteuert, können Sie der Meldung an die Finanz gelassen entgegenblicken. Wer allerdings Schwarzgeld nach Österreich zurückfließen ließ, muss sich relativ kurzfristig zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
  1. Er behält die weiße Steuerweste, indem er eine anonyme Einmalzahlung leistet.
  2. Er erstattet (rechtzeitig!) Selbstanzeige.

Wie funktioniert die anonyme Einmalzahlung?

Andreas Hermsdorf  / pixelio.de
Reuige Schwarzgeldsünder erklären ihrem Kreditinstitut bis einschließlich 31. März 2016 unwiderruflich und schriftlich, eine Nachversteuerung im Wege der Einmalzahlung vornehmen zu wollen. Diese Einmalzahlung beträgt – pauschal – 38 % der zugeflossenen Vermögenswerte. Die Bank behält die so errechnete Abgeltungssteuer ein und führt sie bis 30. September 2016 an den Staat ab. Außerdem bestätigt sie dem Steuerpflichtigen, dass die Abgabe bezahlt ist. Er braucht dann keine weitere Meldung an das Finanzamt zu machen.

Gibt der Steuersünder hingegen bis 31. März 2016 keine schriftliche Anweisung zur Zahlung der Abgeltungssteuer, muss die Bank der Finanz die Zuflüsse jedenfalls bis spätestens 31. Dezember 2016 melden. Beachten Sie dabei: Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, Betroffene vorher zu kontaktieren. Und die Meldung wirkt nicht wie eine Selbstanzeige!

Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?

Zeigen Sie sich rechtzeitig selbst an, falls es sich beim meldepflichtigen Kapitalzufluss um Geld handelt, das in Österreich seinerzeit nicht ordnungsgemäß versteuert wurde. Sinnvoll kann die Selbstanzeige vor allem dann sein, wenn Sie eine etwaige Nachversteuerung (inklusive betragsabhängigen Erhöhungszuschlags) weniger kostet als die 38%ige anonyme Abgeltungssteuer. Eine Selbstanzeige wirkt allerdings nur dann strafbefreiend, wenn sie formal einwandfrei ist. Außerdem muss sie über die Bühne gehen, bevor die Abgabenbehörden das Vergehen entdecken! Wenden Sie sich im Fall des Falles daher unbedingt an Ihre CONSULTATIO-BeraterInnen.

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