Banken müssen Zuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein rückwirkend melden
Dem „Zuschleicher“-Kapital geht’s an den Kragen
von Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO
Nachdem Österreich mit den Eidgenossen und dem benachbarten Fürstentum Steuerabkommen
Dr. Georg Salcher, CONSULTATIO |
Dass zahlreiche Österreicher die seinerzeit abgeschlossenen Steuerabkommen zu umgehen versuchten, ist kein Geheimnis. Dafür transferierten sie ihre Gelder unter dem Schutz des österreichischen Bankgeheimnisses zurück nach Österreich. Nun nimmt der Fiskus diese Kapitalflüsse ins Visier. Sie müssen von den österreichischen Banken nachträglich ans Finanzamt gemeldet werden – außer der Empfänger leistet „freiwillig“ eine anonyme Einmalzahlung.
Welche Zuflüsse sind meldepflichtig?
Die Neuregelung erfasst Zuflüsse von zumindest EUR 50.000,– auf Konten und Depots bei österreichischen Instituten, die- aus der Schweiz im Zeitraum zwischen 1. Juli 2011 und 31. Dezember 2012
- aus Liechtenstein im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2012 und 31. Dezember 2013
Haben Sie das überwiesene Kapital steuerehrlich erworben und in der Vergangenheit alle Zinsen ordnungsgemäß versteuert, können Sie der Meldung an die Finanz gelassen entgegenblicken. Wer allerdings Schwarzgeld nach Österreich zurückfließen ließ, muss sich relativ kurzfristig zwischen zwei Möglichkeiten entscheiden:
- Er behält die weiße Steuerweste, indem er eine anonyme Einmalzahlung leistet.
- Er erstattet (rechtzeitig!) Selbstanzeige.
Wie funktioniert die anonyme Einmalzahlung?
Andreas Hermsdorf / pixelio.de |
Gibt der Steuersünder hingegen bis 31. März 2016 keine schriftliche Anweisung zur Zahlung der Abgeltungssteuer, muss die Bank der Finanz die Zuflüsse jedenfalls bis spätestens 31. Dezember 2016 melden. Beachten Sie dabei: Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, Betroffene vorher zu kontaktieren. Und die Meldung wirkt nicht wie eine Selbstanzeige!
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