Mittwoch, 19. März 2014

Regierung bittet ab 1. März kräftig zur Kassa 

von Wolfgang Zwettler - CONSULTATIO-Geschäftsführer

Wolfgang Zwettler - Consultatio

Ende Februar hat der Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2014 beschlossen. Es bringt etliche Steuererhöhungen und Maßnahmen, die nicht gerade dazu angetan sind, Österreich als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen. „Keine neuen Steuern“ hatte ein Wahlversprechen geheißen … Es musste dem Diktat der leeren Kassen weichen.

Ein Blick auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Abgabenänderungsgesetzes zeigt: Bei den Autofahrern ist immer etwas zu holen. Allein durch die Erhöhung von Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer sowie NOVA wandern bis 2018 zusätzliche EUR 1,35 Milliarden in den Staatssäckel. Auch die Raucher werden in den nächsten fünf Jahren mit zusätzlichen EUR 1,2 Milliarden an Tabak- und Umsatzsteuer geschröpft. Außerdem sagt die Regierung „Goodbye“ zum Golden Handshake (siehe Seite 7). Und die „GmbH light“ haucht im zarten Alter von nur acht Monaten wieder ihr Leben aus (siehe Seite 3). Damit aber noch lange nicht genug des Ungemachs, das Ihnen das Abgabenänderungsgesetz bringt!

Gewinnfreibetrag: Einschränkungen
Schon 2012 verringerte der Gesetzgeber den Freibetrag für Jahresgewinne ab EUR 175.000,– deutlich. Allerdings sollte diese Maßnahme nur befristet gelten, nämlich für die Jahre 2013 bis 2016. Mit dem Belastungspaket verschiebt sich die Frist vorerst bis zum Sankt Nimmerleinstag. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, sind außerdem nur noch Investitionen in bestimmte Sachanlagegüter anrechenbar. Bisher konnten Sie ja mit einer Reihe begünstigter Wertpapiere für die Deckung des Gewinnfreibetrages sorgen. Dass diese Möglichkeit für die Jahre 2014 bis 2016 komplett entfallen sollte, hat – vor allem in weniger anlagenintensiven Unternehmen – für heftigen Protest gesorgt. Mit (kleinem) Erfolg: Zumindest Investitionen in Wohnbauanleihen bleiben begünstigt. Haben Sie vor 2014 Wertpapiere angekauft, um an den Gewinnfreibetrag zu kommen, läuft die vierjährige Behaltefrist für diese unverändert weiter.

Abzugsverbot für Spitzengehälter
Die Koalition führt de facto eine Obergrenze für Spitzenverdienste ein. Erhält ein Manager Geld- und Sachbezüge von mehr als EUR 500.000,– im Jahr, kann seine Firma den darüber hinausgehenden Betrag ab sofort nicht mehr als Betriebsausgabe in Abzug bringen. Damit nimmt der Fiskus nicht nur die Gehälter echter Dienstnehmer ins Visier. Er schielt auch auf Vergütungen an alle Personen, die in vergleichbarer Weise in ein Unternehmen eingegliedert sind – also zum Beispiel Vorstände einer AG, Gesellschafter- Geschäftsführer oder freie Dienstleister. Ausgenommen ist hingegen jeglicher Auslagenersatz, wie etwa für Reisekosten. Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, errechnet sich der Höchstbetrag anteilig – und zwar monatsweise.

Das Abzugsverbot gilt auch für Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und -rückstellungen sowie für freiwillige Abfertigungen, soweit sie beim Dienstnehmer nicht (mehr) mit 6 % versteuert werden. Weiterhin ungekürzt abzugsfähig bleiben gesetzliche Abfertigungsbeträge. Unter die neue Regel, die Fachleute übrigens als besonders standortfeindlich klassifizieren, fallen alle ab dem 1. März 2014 anfallenden Auszahlungen – außer sie beruhen auf einem vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sozialplan.

Rückstellungen: Neue Regeln fürs Abzinsen
Rückstellungen für in der Zukunft schlagend werdende Verbindlichkeiten waren bisher einheitlich nur mit 80 % ertragssteuerwirksam. Die restlichen 20 % stellten eine pauschale Abzinsung dar. In Zukunft ist der Teilwert von langfristigen Rückstellungen hingegen mit fixen 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Das neue Modell wird für erstmalige Rückstellungen in Wirtschaftsjahren schlagend, die nach dem 30. Juni 2014 enden.

Was geschieht mit bereits bestehenden langfristigen Rückstellungen?
Für sie wird grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortgeführt – sofern sich bei einer Abzinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Und wenn doch? Dann ist die Differenz gewinnerhöhend aufzulösen und auf drei Jahre verteilt nachzuversteuern. Für steuerliche Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen gilt weiterhin der – unrealistisch hohe – Abzinsungsfaktor von 6 %!

Verlustvortrag neu: Ein Danaergeschenk?
Verluste aus Vorjahren ließen sich bis dato zu maximal 75 % mit den Gewinnen des laufenden Jahres gegenverrechnen. Mit dieser Verrechnungsgrenze ist für Einkommensteuerpflichtige ab 2014 Schluss! Bei der Körperschaftsteuer bleibt sie aber weiterhin bestehen. Auf den ersten Blick scheint die Maßnahme für Selbständige ja positiv. Tatsächlich belastet sie kleinere Einkommen zusätzlich, weil Verluste mit ohnehin steuerfreien Einkommensteilen zu verrechnen sind.

Keine Amtshilfe: Nachversteuern ausländischer Verluste!
Berechnet der österreichische Fiskus die Einkommensteuer, berücksichtigt er grundsätzlich auch im Ausland entstandene Verluste. Sobald sich diese aber im anderen Staat verwerten lassen, sind die Abgänge (etwa aus Betriebsstätten oder Vermietung im Ausland) bei uns nachzuversteuern. Bisher hat sich der Fiskus in Geduld geübt, wenn’s ums nachträgliche Versteuern bestimmter Auslandsverluste ging. Ab 2015 endet sein langer Atem, zumindest in gewissen Fällen: Denn dann heißt es die Abgänge bereits nach drei Jahren nachversteuern, wenn mit dem Staat, in dem sie anfallen, keine umfassende Amtshilfe („große Auskunftsklausel“ im Doppelbesteuerungsabkommen) vereinbart ist. Konkret geht es z.B. um Verluste, die in China, Russland, der Ukraine oder Indien entstehen. Bis zur Veranlagung 2014 berücksichtigte und noch nicht nachversteuerte Abgänge sind mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2016 bis 2018 nachzuversteuern. Werden ausländische Töchtergesellschaften oder Betriebsstätten bis Ende 2016 aufgegeben, ohne dass sich die Verluste im Ausland verwerten lassen, entfällt die Nachversteuerung in Österreich!

Gruppenbesteuerung eingeschränkt
Seit 1. März 2014 darf man ausländische Körperschaften nur noch unter einer bestimmten Voraussetzung in eine österreichische Unternehmensgruppe aufnehmen: wenn sie in einem Mitgliedsland der EU oder in einem Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe („große Auskunftsklausel“) besteht. Erfüllt ein ausländisches Gruppenmitglied diese Voraussetzung nicht, scheidet es per Gesetz mit 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Wer hier ausländische Verluste bereits in der Vergangenheit geltend gemacht hat, muss sie auf die Jahre 2015 bis 2017 verteilt nachversteuern. Neu geregelt ist auch, wie ausländische Verluste mit positiven inländischen Gruppeneinkünften zu verrechnen sind: ab 2015 nämlich nur noch zu maximal 75 %. 

Darüber hinausgehende ausländische Abgänge können jedoch auf die Folgejahre vorgetragen werden. Für Beteiligungsakquisitionen entfällt ab dem 1. März 2014 die Möglichkeit, den Firmenwert eines Gruppenmitgliedes abzuschreiben. Und auch die Firmenwertabschreibungen für bestehende Gruppenmitglieder sind künftig so eingeschränkt, dass sie im Wesentlichen nur noch für inländische Beteiligungen zustehen.

Gesellschaftsteuer entfällt ab 2016
Last but not least: Mit Ende 2015 ist die Gesellschaftsteuer Geschichte. Sie können mit Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüssen bis 2016 warten? Tun Sie das, denn so ersparen Sie sich die 1%-ige Abgabe!

Nutzen Sie die Kommentarfunktion, wir beantworten Ihnen gerne Fragen zu diesem Artikel!

Montag, 17. Februar 2014



Aufstieg und Fall der "GmbH light"

von Dr. Georg Salcher - CONSULTATIO-Geschäftsführer


Was erst im Sommer 2013 als großer Schritt zu leichteren Neugründungen eingeführt wurde, ist bereits seit 1. März 2014 wieder Geschichte. Der „GmbH light“ wurde das Licht ausgeblasen. Nach heftiger Auseinandersetzung zwischen Regierung und Wirtschaftskammer blieb zumindest die „Gründungsprivilegierung“ übrig.

Ein deutlich geringeres Mindeststammkapital – das war eines der
Hauptmerkmale der im Vorjahr eingeführten „GmbH light“-Variante.
Damit ging eine ebenso deutliche Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500,– pro Jahr einher … von der auch viele „alte“ GmbHs profitierten. 

Der Nachteil für den Fiskus: Im Körperschaftsteueraufkommen tat sich eine erhebliche Lücke auf. Da viel mehr eingesessene Gesellschaften als erwartet ihr Stammkapital auf die neue Untergrenze von EUR 10.000,– senkten, kam es außerdem zu ungeplanten Ausfällen an Kapitalertragsteuer. Die Koalitionäre beschlossen daher, die „GmbH light“ 
auf dem Altar des strukturellen Nulldefizits zu opfern. Dagegen lief wiederum die WKÖ Sturm. 

Die „Kompromiss-GmbH neu“ 
Nach heftigen Debatten wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz ein Kompromiss beschlossen, der wie folgt aussieht: 
Mindestkapital: Wieder EUR 35.000,– Ab 1. März 2014 steigt das Mindestkapital im GmbH-Gesetz wieder auf EUR 35.000,–. Damit die Rechtsform der GmbH auch weniger kapitalstarken Gründern offensteht, bleibt eine Neugründung mit nur EUR 5.000,– Anfangskapitaleinsatz weiterhin möglich. Denn die zu Grabe getragene „GmbH light“ feiert in Form der „gründungsprivilegierten“ GmbH ihre Auferstehung.

„Gründungsprivilegiert“ statt „light“
Die neue Regelung hat folgende Eckpunkte:
  • Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter neben dem Betrag seiner „regulären“ Stammeinlage die Höhe seiner (niedrigeren) gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen.
  • Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens EUR 10.000,– betragen. Davon sind mindestens EUR 5.000,– einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
  • Solange die Gründungsprivilegierung aufrecht ist, sind die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, mehr als die gründungsprivilegierte Stammeinlage zu leisten. Diese Beschränkung wirkt auch im Falle einer Insolvenz!
  • Die Dauer des Gründungsprivilegs beträgt maximal zehn Jahre. Ist diese Zeit abgelaufen, muss zumindest die Hälfte des „regulären“ Mindestkapitals (somit EUR 17.500,–) aufgebracht sein.
  • Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen sind im Firmenbuch einzutragen.

Was passiert mit bestehenden „GmbHs light“?
Gesellschaften, die zwischen Juli 2013 und Ende Februar 2014 als „GmbH light“ gegründet wurden, müssen bis spätestens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf mindestens EUR 35.000,– oder einen höheren Betrag vornehmen. Dasselbe gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine (beabsichtigte) Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben.

Wie hoch ist die neue Mindest-Körperschaftsteuer?
Für die Mindestkörperschaftsteuer ist die Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals von Kapitalgesellschaften maßgeblich. Da das formale Mindestkapital für GmbHs auf den ursprünglichen Stand von EUR 35.000,– angehoben wurde, liegt auch die „reguläre“ jährliche Mindestkörperschaftsteuer wieder bei EUR 1.750,–. Abweichend davon beträgt die jährliche Mindeststeuer für alle nach dem 30. Juni 2013 gegründeten GmbHs in den ersten fünf Jahren aber nur EUR 500,– und in den folgenden fünf Jahren EUR 1.000,–. Damit wird eine generelle steuerliche Gründungsprivilegierung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschaffen.


Haben Sie Fragen zu diesem Artikel? Kontaktieren Sie uns einfach über die Kommentarfunktion!

Dienstag, 7. Januar 2014

Ab 2014 entscheidet der Bundesfinanzrichter

von Mag. Hubert Celar - CONSULTATIO-Experte


Streiten Sie mit dem Fiskus oder der Sozialversicherung über Abgaben und legen Rechtsmittel ein, sind künftig drei neue Anlaufstellen zuständig: Bundesfinanz- und Bundesverwaltungsgericht sowie die Landesverwaltungsgerichte.

Die Tage des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) sind gezählt. 

Mit 1. Jänner wird er vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgelöst, das seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz sowie Salzburg hat. Beim UFS anhängige Rechtssachen gehen auf das BFG über. Die Entscheidungen treffen künftig Senate oder Einzelrichter. 

Früher UFS-Berufung, heute BFG-Beschwerde
Auch die bisher gewohnten Bezeichnungen ändern sich: Das Rechtsmittel in Abgabensachen heißt in Zukunft nicht mehr Berufung, sondern Beschwerde. Wie bisher bringen Sie diese bei jener Abgabenbehörde ein, die
den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Frist dafür liegt unverändert bei einem Monat, und auch die bisherigen Verfahrensgrundsätze gelten weiter: Es besteht zum einen kein Neuerungsverbot – Sie dürfen also neue Ansprüche und Beweise einbringen. Zum anderen ist das BFG auch künftig nicht an die vorgebrachten
Beschwerdepunkte gebunden. Fällt das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, dann können Sie binnen eines Monats einen Vorlageantrag an das BFG stellen. Die Berufungsentscheidung nennt sich künftig übrigens Erkenntnis.

Neue Revision
Gegen Erkenntnisse der Bundesfinanzrichter sind wiederum Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich. Das Revisionsmodell ersetzt das, was bislang die Beschwerde bei den Verwaltungsrichtern war. Damit eine ordentliche Revision zulässig ist, muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

• Es handelt sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat.
• Das BFG-Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des VwGH ab.
• Eine Rechtsprechung fehlt gänzlich.
• Die zu lösende Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich beantwortet.

Das Bundesfinanzgericht entscheidet, ob eine ordentliche Revision an den VwGH zulässig ist. Sagen die Finanzrichter „Njet“, können Sie eine außerordentliche Revision einbringen. Die Letztentscheidung über die ordentliche und die außerordentliche Revision trifft somit der VwGH. Alle Revisionen bringen Sie direkt beim BFG ein, dafür ist sechs Wochen Zeit. Zu laufen beginnt die Frist, sobald Ihnen das Erkenntnis des BFG zugestellt wurde. 

Gemeinde- und Landesabgaben, SV-Beiträge, Gerichtsgebühren
Neu ist künftig auch, wer über Rechtsmittel gegen die Ergebnisse einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) entscheidet: Lohnsteuervorschreibungen beeinspruchen Sie nun beim BFG statt beim UFS. Über die Kommunalsteuer entscheidet das Landesverwaltungsgericht – und nicht mehr die Abgabenkommission des Landes. Geht es gegen die Vorschreibungen der Sozialversicherung, ist das Bundesverwaltungsgericht anstelle des Landeshauptmanns zuständig. Letzteres schlichtet ab 2014 auch Streit über Gerichtsgebühren.

Fazit
Infolge der Neuordnung der Instanzen entscheiden in Zukunft unabhängige Richter über die Rechtsmittel. Der Gesetzgeber setzt damit jenen Weg fort, den er 2003 mit der Einrichtung des UFS eingeschlagen hat, und schafft mit dem BFG ein vollwertiges Verwaltungsgericht. Das neue Revisionsmodell macht es in Zukunft besonders wichtig, bereits in der Beschwerde alle Punkte umfassend darzustellen und auch auszuführen, warum der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ihre CONSULTATIO-Fachleute stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Rechtsmittel mit Rat und Tat zur Seite.

Weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.consultatio.at oder schreiben Sie uns einfach eine Mail an: office@consultatio.at. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen!