Montag, 17. Februar 2014



Aufstieg und Fall der "GmbH light"

von Dr. Georg Salcher - CONSULTATIO-Geschäftsführer


Was erst im Sommer 2013 als großer Schritt zu leichteren Neugründungen eingeführt wurde, ist bereits seit 1. März 2014 wieder Geschichte. Der „GmbH light“ wurde das Licht ausgeblasen. Nach heftiger Auseinandersetzung zwischen Regierung und Wirtschaftskammer blieb zumindest die „Gründungsprivilegierung“ übrig.

Ein deutlich geringeres Mindeststammkapital – das war eines der
Hauptmerkmale der im Vorjahr eingeführten „GmbH light“-Variante.
Damit ging eine ebenso deutliche Herabsetzung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500,– pro Jahr einher … von der auch viele „alte“ GmbHs profitierten. 

Der Nachteil für den Fiskus: Im Körperschaftsteueraufkommen tat sich eine erhebliche Lücke auf. Da viel mehr eingesessene Gesellschaften als erwartet ihr Stammkapital auf die neue Untergrenze von EUR 10.000,– senkten, kam es außerdem zu ungeplanten Ausfällen an Kapitalertragsteuer. Die Koalitionäre beschlossen daher, die „GmbH light“ 
auf dem Altar des strukturellen Nulldefizits zu opfern. Dagegen lief wiederum die WKÖ Sturm. 

Die „Kompromiss-GmbH neu“ 
Nach heftigen Debatten wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz ein Kompromiss beschlossen, der wie folgt aussieht: 
Mindestkapital: Wieder EUR 35.000,– Ab 1. März 2014 steigt das Mindestkapital im GmbH-Gesetz wieder auf EUR 35.000,–. Damit die Rechtsform der GmbH auch weniger kapitalstarken Gründern offensteht, bleibt eine Neugründung mit nur EUR 5.000,– Anfangskapitaleinsatz weiterhin möglich. Denn die zu Grabe getragene „GmbH light“ feiert in Form der „gründungsprivilegierten“ GmbH ihre Auferstehung.

„Gründungsprivilegiert“ statt „light“
Die neue Regelung hat folgende Eckpunkte:
  • Im Gesellschaftsvertrag ist für jeden Gesellschafter neben dem Betrag seiner „regulären“ Stammeinlage die Höhe seiner (niedrigeren) gründungsprivilegierten Stammeinlage festzusetzen.
  • Die Summe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen muss mindestens EUR 10.000,– betragen. Davon sind mindestens EUR 5.000,– einzuzahlen. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
  • Solange die Gründungsprivilegierung aufrecht ist, sind die Gesellschafter nicht dazu verpflichtet, mehr als die gründungsprivilegierte Stammeinlage zu leisten. Diese Beschränkung wirkt auch im Falle einer Insolvenz!
  • Die Dauer des Gründungsprivilegs beträgt maximal zehn Jahre. Ist diese Zeit abgelaufen, muss zumindest die Hälfte des „regulären“ Mindestkapitals (somit EUR 17.500,–) aufgebracht sein.
  • Die Inanspruchnahme der Gründungsprivilegierung, die Höhe der gründungsprivilegierten Stammeinlagen und die darauf geleisteten Einzahlungen sind im Firmenbuch einzutragen.

Was passiert mit bestehenden „GmbHs light“?
Gesellschaften, die zwischen Juli 2013 und Ende Februar 2014 als „GmbH light“ gegründet wurden, müssen bis spätestens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf mindestens EUR 35.000,– oder einen höheren Betrag vornehmen. Dasselbe gilt für Gesellschaften, die vor dem 1. März 2014 eine (beabsichtigte) Herabsetzung des Stammkapitals zum Firmenbuch angemeldet haben.

Wie hoch ist die neue Mindest-Körperschaftsteuer?
Für die Mindestkörperschaftsteuer ist die Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals von Kapitalgesellschaften maßgeblich. Da das formale Mindestkapital für GmbHs auf den ursprünglichen Stand von EUR 35.000,– angehoben wurde, liegt auch die „reguläre“ jährliche Mindestkörperschaftsteuer wieder bei EUR 1.750,–. Abweichend davon beträgt die jährliche Mindeststeuer für alle nach dem 30. Juni 2013 gegründeten GmbHs in den ersten fünf Jahren aber nur EUR 500,– und in den folgenden fünf Jahren EUR 1.000,–. Damit wird eine generelle steuerliche Gründungsprivilegierung für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geschaffen.


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Dienstag, 7. Januar 2014

Ab 2014 entscheidet der Bundesfinanzrichter

von Mag. Hubert Celar - CONSULTATIO-Experte


Streiten Sie mit dem Fiskus oder der Sozialversicherung über Abgaben und legen Rechtsmittel ein, sind künftig drei neue Anlaufstellen zuständig: Bundesfinanz- und Bundesverwaltungsgericht sowie die Landesverwaltungsgerichte.

Die Tage des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) sind gezählt. 

Mit 1. Jänner wird er vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgelöst, das seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz sowie Salzburg hat. Beim UFS anhängige Rechtssachen gehen auf das BFG über. Die Entscheidungen treffen künftig Senate oder Einzelrichter. 

Früher UFS-Berufung, heute BFG-Beschwerde
Auch die bisher gewohnten Bezeichnungen ändern sich: Das Rechtsmittel in Abgabensachen heißt in Zukunft nicht mehr Berufung, sondern Beschwerde. Wie bisher bringen Sie diese bei jener Abgabenbehörde ein, die
den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Frist dafür liegt unverändert bei einem Monat, und auch die bisherigen Verfahrensgrundsätze gelten weiter: Es besteht zum einen kein Neuerungsverbot – Sie dürfen also neue Ansprüche und Beweise einbringen. Zum anderen ist das BFG auch künftig nicht an die vorgebrachten
Beschwerdepunkte gebunden. Fällt das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung, dann können Sie binnen eines Monats einen Vorlageantrag an das BFG stellen. Die Berufungsentscheidung nennt sich künftig übrigens Erkenntnis.

Neue Revision
Gegen Erkenntnisse der Bundesfinanzrichter sind wiederum Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) möglich. Das Revisionsmodell ersetzt das, was bislang die Beschwerde bei den Verwaltungsrichtern war. Damit eine ordentliche Revision zulässig ist, muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

• Es handelt sich um die Lösung einer Rechtsfrage, die grundsätzliche Bedeutung hat.
• Das BFG-Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des VwGH ab.
• Eine Rechtsprechung fehlt gänzlich.
• Die zu lösende Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich beantwortet.

Das Bundesfinanzgericht entscheidet, ob eine ordentliche Revision an den VwGH zulässig ist. Sagen die Finanzrichter „Njet“, können Sie eine außerordentliche Revision einbringen. Die Letztentscheidung über die ordentliche und die außerordentliche Revision trifft somit der VwGH. Alle Revisionen bringen Sie direkt beim BFG ein, dafür ist sechs Wochen Zeit. Zu laufen beginnt die Frist, sobald Ihnen das Erkenntnis des BFG zugestellt wurde. 

Gemeinde- und Landesabgaben, SV-Beiträge, Gerichtsgebühren
Neu ist künftig auch, wer über Rechtsmittel gegen die Ergebnisse einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) entscheidet: Lohnsteuervorschreibungen beeinspruchen Sie nun beim BFG statt beim UFS. Über die Kommunalsteuer entscheidet das Landesverwaltungsgericht – und nicht mehr die Abgabenkommission des Landes. Geht es gegen die Vorschreibungen der Sozialversicherung, ist das Bundesverwaltungsgericht anstelle des Landeshauptmanns zuständig. Letzteres schlichtet ab 2014 auch Streit über Gerichtsgebühren.

Fazit
Infolge der Neuordnung der Instanzen entscheiden in Zukunft unabhängige Richter über die Rechtsmittel. Der Gesetzgeber setzt damit jenen Weg fort, den er 2003 mit der Einrichtung des UFS eingeschlagen hat, und schafft mit dem BFG ein vollwertiges Verwaltungsgericht. Das neue Revisionsmodell macht es in Zukunft besonders wichtig, bereits in der Beschwerde alle Punkte umfassend darzustellen und auch auszuführen, warum der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ihre CONSULTATIO-Fachleute stehen Ihnen in allen Fragen rund um die Rechtsmittel mit Rat und Tat zur Seite.

Weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter www.consultatio.at oder schreiben Sie uns einfach eine Mail an: office@consultatio.at. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen!