Montag, 12. Oktober 2015

Fiskus hebt Pkw-Sachbezug kräftig an


Privatnutzung von Firmenautos ab 2016 teurer/ E-Cars ausgenommen

Fiskus hebt Pkw-Sachbezug kräftig an

von Barbara Gschwendtner, CONSULTATIO-Mitarbeiterin
Barbara Gschwendtner, CONSULTATIO


Nutzen Sie Ihren Dienstwagen auch privat? Dann müssen Sie künftig tiefer in die Tasche greifen: Ab dem kommenden Jahr kassiert die Finanz dafür nämlich mehr Lohnsteuer. Um das Steuersystem umweltfreundlicher zu machen, sind CO2-emissionsarme Fahrzeuge begünstigt. Und reine Elektroautos sind überhaupt vom Lohnsteuerabzug ausgenommen – sie können sogar zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Darf ein Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw auch privat nutzen, gilt das als sogenannter Sachbezug. Dafür wird Lohnsteuer fällig – wie viel, ist von den Anschaffungskosten des Pkw (und von den tatsächlich privat gefahrenen Kilometern) abhängig. Derzeit beträgt der Sachbezug monatlich 1,5 % der Pkw-Anschaffungskosten, maximal jedoch EUR 720,–. Ab dem Jahr 2016 steigt der Sachbezugswert auf 2 %, gedeckelt mit EUR 960,– monatlich. Ein gut verdienender Dienstnehmer verliert pro Jahr allein dadurch EUR 1.440,– von dem, was ihm die aktuelle Steuerreform anderswo bringt.

Geringer CO2-Ausstoß, niedrigerer Sachbezugswert

Liegt der CO2-Ausstoß Ihres privat genutzten und 2016 oder früher angeschafften Dienstautos bei weniger als 130 Gramm CO2 pro Kilometer, wirkt sich das nicht nur für die Umwelt günstig aus: In diesem Falle bleibt nämlich der Sachbezugswert auch in den nächsten Jahren bei 1,5 % bzw. maximal EUR 720,–. Maßgeblich hierfür ist der „kombinierte CO2-Kraftstoffverbrauch“ laut Typenschein.
Aber: Die erwähnte Emissionsobergrenze sinkt von 2017 bis 2020 schrittweise jährlich um drei Gramm pro Kilometer. Ein 2017 gekaufter Firmenwagen darf also nur mehr 127 Gramm pro Kilometer ausstoßen, wenn Sie vom niedrigen Sachbezug profitieren wollen. 2020 werden dann nur mehr 118 Gramm pro Kilometer erlaubt sein.

Elektroantrieb sichert befristete Steuerbefreiung

Ein ordentliches Steuerzuckerl gibt es für Autos, die ohne jeglichen CO2-Ausstoß unterwegs sind – also Pkw oder Kombis mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb: Dafür dürfen Sie einen Sachbezugswert von Null ansetzen, womit auch keine Lohnsteuer fällig wird. Die Begünstigung läuft allerdings in fünf Jahren, also 2020, wieder aus.

Vorsteuerabzug für E-Cars: Ja, aber mit Einschränkungen!

Pkw ohne CO2-Ausstoß haben noch einen weiteren Vorteil: Für sie ist ab 2016 ein Vorsteuerabzug möglich. Auf dem Weg dorthin lauern jedoch einige Fallstricke, auf die Sie achtgeben sollten:
  • Beim Dienstgeber müssen die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sein – also zum Beispiel die Ausführung steuerpflichtiger Umsätze und ordnungsgemäße Rechnungen.
  • Die Anschaffungskosten des Fahrzeuges dürfen insgesamt EUR 80.000,– brutto nicht übersteigen.
  • Soweit der Anschaffungspreis mehr als EUR 40.000,– brutto ausmacht, muss Umsatzsteuer für einen sogenannten Eigenverbrauch entrichtet werden. Der maximale Vorsteuerabzug beträgt daher per Saldo EUR 6.666,67.
  • Hybridfahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor als auch mit Verbrennungsmotor angetrieben werden können, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
Rudolpho Duba/pixelio.de

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