Mittwoch, 19. März 2014

Regierung bittet ab 1. März kräftig zur Kassa 

von Wolfgang Zwettler - CONSULTATIO-Geschäftsführer

Wolfgang Zwettler - Consultatio

Ende Februar hat der Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2014 beschlossen. Es bringt etliche Steuererhöhungen und Maßnahmen, die nicht gerade dazu angetan sind, Österreich als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen. „Keine neuen Steuern“ hatte ein Wahlversprechen geheißen … Es musste dem Diktat der leeren Kassen weichen.

Ein Blick auf die voraussichtlichen Auswirkungen des Abgabenänderungsgesetzes zeigt: Bei den Autofahrern ist immer etwas zu holen. Allein durch die Erhöhung von Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuer sowie NOVA wandern bis 2018 zusätzliche EUR 1,35 Milliarden in den Staatssäckel. Auch die Raucher werden in den nächsten fünf Jahren mit zusätzlichen EUR 1,2 Milliarden an Tabak- und Umsatzsteuer geschröpft. Außerdem sagt die Regierung „Goodbye“ zum Golden Handshake (siehe Seite 7). Und die „GmbH light“ haucht im zarten Alter von nur acht Monaten wieder ihr Leben aus (siehe Seite 3). Damit aber noch lange nicht genug des Ungemachs, das Ihnen das Abgabenänderungsgesetz bringt!

Gewinnfreibetrag: Einschränkungen
Schon 2012 verringerte der Gesetzgeber den Freibetrag für Jahresgewinne ab EUR 175.000,– deutlich. Allerdings sollte diese Maßnahme nur befristet gelten, nämlich für die Jahre 2013 bis 2016. Mit dem Belastungspaket verschiebt sich die Frist vorerst bis zum Sankt Nimmerleinstag. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, sind außerdem nur noch Investitionen in bestimmte Sachanlagegüter anrechenbar. Bisher konnten Sie ja mit einer Reihe begünstigter Wertpapiere für die Deckung des Gewinnfreibetrages sorgen. Dass diese Möglichkeit für die Jahre 2014 bis 2016 komplett entfallen sollte, hat – vor allem in weniger anlagenintensiven Unternehmen – für heftigen Protest gesorgt. Mit (kleinem) Erfolg: Zumindest Investitionen in Wohnbauanleihen bleiben begünstigt. Haben Sie vor 2014 Wertpapiere angekauft, um an den Gewinnfreibetrag zu kommen, läuft die vierjährige Behaltefrist für diese unverändert weiter.

Abzugsverbot für Spitzengehälter
Die Koalition führt de facto eine Obergrenze für Spitzenverdienste ein. Erhält ein Manager Geld- und Sachbezüge von mehr als EUR 500.000,– im Jahr, kann seine Firma den darüber hinausgehenden Betrag ab sofort nicht mehr als Betriebsausgabe in Abzug bringen. Damit nimmt der Fiskus nicht nur die Gehälter echter Dienstnehmer ins Visier. Er schielt auch auf Vergütungen an alle Personen, die in vergleichbarer Weise in ein Unternehmen eingegliedert sind – also zum Beispiel Vorstände einer AG, Gesellschafter- Geschäftsführer oder freie Dienstleister. Ausgenommen ist hingegen jeglicher Auslagenersatz, wie etwa für Reisekosten. Wird die Arbeits- oder Werkleistung nicht für ein volles Kalenderjahr erbracht, errechnet sich der Höchstbetrag anteilig – und zwar monatsweise.

Das Abzugsverbot gilt auch für Firmenpensionen, Pensionsabfindungen und -rückstellungen sowie für freiwillige Abfertigungen, soweit sie beim Dienstnehmer nicht (mehr) mit 6 % versteuert werden. Weiterhin ungekürzt abzugsfähig bleiben gesetzliche Abfertigungsbeträge. Unter die neue Regel, die Fachleute übrigens als besonders standortfeindlich klassifizieren, fallen alle ab dem 1. März 2014 anfallenden Auszahlungen – außer sie beruhen auf einem vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Sozialplan.

Rückstellungen: Neue Regeln fürs Abzinsen
Rückstellungen für in der Zukunft schlagend werdende Verbindlichkeiten waren bisher einheitlich nur mit 80 % ertragssteuerwirksam. Die restlichen 20 % stellten eine pauschale Abzinsung dar. In Zukunft ist der Teilwert von langfristigen Rückstellungen hingegen mit fixen 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen. Das neue Modell wird für erstmalige Rückstellungen in Wirtschaftsjahren schlagend, die nach dem 30. Juni 2014 enden.

Was geschieht mit bereits bestehenden langfristigen Rückstellungen?
Für sie wird grundsätzlich der bisherige 80%-Ansatz fortgeführt – sofern sich bei einer Abzinsung mit 3,5 % über die Restlaufzeit nicht ein niedrigerer Wert ergibt. Und wenn doch? Dann ist die Differenz gewinnerhöhend aufzulösen und auf drei Jahre verteilt nachzuversteuern. Für steuerliche Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellungen gilt weiterhin der – unrealistisch hohe – Abzinsungsfaktor von 6 %!

Verlustvortrag neu: Ein Danaergeschenk?
Verluste aus Vorjahren ließen sich bis dato zu maximal 75 % mit den Gewinnen des laufenden Jahres gegenverrechnen. Mit dieser Verrechnungsgrenze ist für Einkommensteuerpflichtige ab 2014 Schluss! Bei der Körperschaftsteuer bleibt sie aber weiterhin bestehen. Auf den ersten Blick scheint die Maßnahme für Selbständige ja positiv. Tatsächlich belastet sie kleinere Einkommen zusätzlich, weil Verluste mit ohnehin steuerfreien Einkommensteilen zu verrechnen sind.

Keine Amtshilfe: Nachversteuern ausländischer Verluste!
Berechnet der österreichische Fiskus die Einkommensteuer, berücksichtigt er grundsätzlich auch im Ausland entstandene Verluste. Sobald sich diese aber im anderen Staat verwerten lassen, sind die Abgänge (etwa aus Betriebsstätten oder Vermietung im Ausland) bei uns nachzuversteuern. Bisher hat sich der Fiskus in Geduld geübt, wenn’s ums nachträgliche Versteuern bestimmter Auslandsverluste ging. Ab 2015 endet sein langer Atem, zumindest in gewissen Fällen: Denn dann heißt es die Abgänge bereits nach drei Jahren nachversteuern, wenn mit dem Staat, in dem sie anfallen, keine umfassende Amtshilfe („große Auskunftsklausel“ im Doppelbesteuerungsabkommen) vereinbart ist. Konkret geht es z.B. um Verluste, die in China, Russland, der Ukraine oder Indien entstehen. Bis zur Veranlagung 2014 berücksichtigte und noch nicht nachversteuerte Abgänge sind mindestens zu je einem Drittel in den Jahren 2016 bis 2018 nachzuversteuern. Werden ausländische Töchtergesellschaften oder Betriebsstätten bis Ende 2016 aufgegeben, ohne dass sich die Verluste im Ausland verwerten lassen, entfällt die Nachversteuerung in Österreich!

Gruppenbesteuerung eingeschränkt
Seit 1. März 2014 darf man ausländische Körperschaften nur noch unter einer bestimmten Voraussetzung in eine österreichische Unternehmensgruppe aufnehmen: wenn sie in einem Mitgliedsland der EU oder in einem Staat ansässig sind, mit dem eine umfassende Amtshilfe („große Auskunftsklausel“) besteht. Erfüllt ein ausländisches Gruppenmitglied diese Voraussetzung nicht, scheidet es per Gesetz mit 1. Jänner 2015 aus der Unternehmensgruppe aus. Wer hier ausländische Verluste bereits in der Vergangenheit geltend gemacht hat, muss sie auf die Jahre 2015 bis 2017 verteilt nachversteuern. Neu geregelt ist auch, wie ausländische Verluste mit positiven inländischen Gruppeneinkünften zu verrechnen sind: ab 2015 nämlich nur noch zu maximal 75 %. 

Darüber hinausgehende ausländische Abgänge können jedoch auf die Folgejahre vorgetragen werden. Für Beteiligungsakquisitionen entfällt ab dem 1. März 2014 die Möglichkeit, den Firmenwert eines Gruppenmitgliedes abzuschreiben. Und auch die Firmenwertabschreibungen für bestehende Gruppenmitglieder sind künftig so eingeschränkt, dass sie im Wesentlichen nur noch für inländische Beteiligungen zustehen.

Gesellschaftsteuer entfällt ab 2016
Last but not least: Mit Ende 2015 ist die Gesellschaftsteuer Geschichte. Sie können mit Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüssen bis 2016 warten? Tun Sie das, denn so ersparen Sie sich die 1%-ige Abgabe!

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