Donnerstag, 15. Oktober 2015

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Ab 2016: Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Bares darf nur noch Wahres sein!

von Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Der Fiskus will die Tarifreform 2015 zu einem beträchtlichen Teil finanzieren, indem er Steuer- und Sozialbetrug eindämmt. Alleine der Kampf gegen die Steuerhinterziehung bei Bargeschäften soll jährlich EUR 900 Mio. bringen. Die wichtigste „Waffe“ ist die neue Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. Sie tritt 2016 in Kraft.
Mag. Michael Lackinger, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Registrierkasse nun Standard

Unternehmer müssen ab 1. Jänner 2016 ihre Bareinnahmen mittels elektronischer Registrierkasse einzeln erfassen, um die Tageslosung zu ermitteln. Kassensysteme oder sonstige elektronische Aufzeichnungssysteme – ob Kassenwaage, Taxameter oder ein „normaler Computer“ mit einem Fakturierungsprogramm und ohne Bargeldbehälter – sind ebenfalls zulässig. Die neue Pflicht gilt für Betriebe, die pro Jahr mehr als EUR 15.000,– netto umsetzen und dabei über EUR 7.500,– Barumsätze erzielen. Als Barumsatz gilt jeder Umsatz, bei dem die Gegenleistung durch Barzahlung erfolgt. Darunter fallen auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte, Barschecks, Gutscheinen, Bons oder Geschenkmünzen. Die Kasse oder das verwendete Aufzeichnungssystem muss ab 1. Jänner 2017 zudem einen besonderen Manipulationsschutz eingebaut haben.

Jedem Kunden seinen Beleg

Unternehmer haben ab 1. Jänner 2016 jedem Barzahler verpflichtend eine Quittung auszustellen. Auch hier gilt: Der Griff zu Bankomat- oder Kreditkarte, Scheck, Gutschein und Co. stellt eine Barzahlung dar. Der Kunde wiederum hat die Rechnung entgegenzunehmen und zumindest aufzubewahren, bis er das Geschäft verlassen hat. Wer sie im Laden liegenlässt, macht sich jedoch nicht strafbar. Der ausgehändigte Beleg hat folgende Angaben zu enthalten:
  • eine eindeutige Bezeichnung des liefernden oder leistenden
  • Unternehmers
  • eine einmalig vergebene fortlaufende Nummer
  • das Datum
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
  • oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistungen
  • den Zahlungsbetrag
Vom Beleg ist eine Durchschrift oder eine Speicherung auf Datenträgern anzufertigen und sieben Jahre lang aufzubewahren. Beachten Sie: Mit wenigen Ausnahmen (siehe S. 5) müssen auch jene Unternehmer Belege ausgeben, die nicht über Registrierkassen verfügen.

CONSULTATIO, 1210 Wien

CONSULTATIO-Tipp: Die Erfordernisse fürs Erstellen der Belege
gelten unabhängig von den Rechnungslegungsvorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Achten Sie bei der Beleggestaltung und -ausgabe darauf, nicht kraft Rechnungslegung plötzlich doppelt umsatzsteuerpflichtig zu werden. Ihre CONSULTATIO-BetreuerInnen unterstützen Sie gerne!

 

 

Verordnungen klären Praxisfragen

Zur Registrierkassensicherheit und zum Barumsatz gibt’s inzwischen Verordnungen. Sie behandeln wichtige Praxisfragen:

Welcher Umsatz ist maßgeblich?

Wie eingangs erwähnt, brauchen Betriebe bereits ab 1. Jänner 2016 eine Registrierkasse, falls sie schon 2015 die Umsatzgrenzen (EUR 15.000,– Jahresumsatz mit mehr als EUR 7.500,– Barumsatz) überschreiten. Wichtig: Die Verpflichtung kann später auch unterjährig eintreten – nämlich genau vier Monate, nachdem die Jahres- und die Barumsatzgrenze überschritten sind.

Ausnahmen und Erleichterungen

Die sogenannte „Kalte-Hände-Regel“ kommt Geschäftsleuten zugute, die ihre Umsätze von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Orten, Straßen oder Plätzen (jedoch nicht in fest umschlossenen Räumen
oder in Verbindung damit) machen. Sie müssen bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000,– weder eine Registrierkasse anschaffen noch Belege ausgeben. Ihre Losung dürfen sie weiterhin durch
„Kassasturz“ ermitteln. Führen gemeinnützige Körperschaften einen „unentbehrlichen Geschäftsbetrieb“, brauchen sie dort ebenfalls keine Registrierkasse. Dies gilt beispielsweise, wenn ein Sport- oder Theaterverein bei seinen Veranstaltungen Eintrittsgeld einnimmt. Bei „kleinenVereinsfesten“ (Feuerwehr, Pfarre) ist in der Regel der „Kassasturz“ebenfalls ausreichend. Leichter haben es auch „mobile Unternehmer“ wie z. B. Friseure, Masseure, Hebammen, Schneider, Ärzte, Tierärzte, Reiseleiter oder Fremdenführer, die ihre Leistung außerhalb ihrer Betriebsstätte erbringen.
Sie sind zwar nicht generell von der Registrierkassenpflicht befreit, dürfen sich bei ihren Außer-Haus-Umsätzen aber zunächst auf einen Beleg (Paragon, händische Rechnung) beschränken. Bei
der Rückkehr haben sie den jeweiligen Geschäftsfall allerdings ohne Aufschub in die elektronische Registrierkasse einzugeben. Sondervorschriften bestehen weiters für Firmen, die Warenausgabe- und
Dienstleistungsautomaten oder Online-Shops betreiben. Erwarten Sie also keinen Beleg aus dem „Wuzzler“ oder dem Kaffeeautomaten!
Registrierkasse kaufen!

2017: Manipulationsschutz, neue Meldepflichten

Alle Registrierkassen müssen ab Anfang 2017 durch eine spezielle Sicherheitseinrichtung manipulationsgeschützt sein. Der betreffende Schutzmechanismus ist via FinanzOnline zu registrieren und dabei für jede Kasse eine eindeutige Identifikationsnummer zu nennen. Im Finanzministerium richtet man dafür eine neue Datenbank ein, die – dem jeweiligen Unternehmer zugeordnet – jede Registrierkasse einzeln erfasst.

Fällt eine Registerkasse oder gar die Signatureinheit aus, muss das der Unternehmer oder sein Steuerberater sofort dem Finanzamt melden. In der Datenbank werden dann Ursache, Beginn und Ende des Ausfalls aufgezeichnet. Zudem sind vom Unternehmer spezielle Ausdrucke zu erstellen und aufzubewahren. Falls gar keine Registrierkasse mehr funktioniert, gilt es die Barumsätze händisch zu erfassen und Zweitschriften der Belege aufzubewahren. Die Vorschriften, die der Verordnungsentwurf diesbezüglich enthält, lassen für Betriebsprüfungen einiges befürchten – die Prüfer werden häufig formale Fehler orten, was wiederum der Behörde eine Schätzbefugnis verschaffen könnte … So viel übrigens auch zum Thema Bürokratieabbau. Wünschen Sie Ihren Registrierkassen und Signaturerstellungseinheiten also ein langes, störungsfreies Leben. Sonderbestimmungen gibt es für „geschlossene Gesamtsysteme“, in denen Warenwirtschafts-, Buchhaltungs- und Kassensysteme lückenlos miteinander verbunden und mehr als 30 Registrierkassen in Betrieb sind.

Manipulation: Satte Finanzstrafen drohen

Wer mit einschlägiger Software die Registerkassen manipuliert, um Steuern zu hinterziehen, begeht Abgabenbetrug. Dafür droht im schlimmsten Fall sogar eine Freiheitsstrafe. Jene, die ein Manipulationsprogramm bereitstellen, müssen mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 25.000,– rechnen!

Staatliche Prämie, Sofortabschreibung

Der Fiskus unterstützt die Anschaffung von Registrierkassen: Wer den Kauf zwischen 1. März 2015 und 31. Dezember 2016 tätigt, kann eine Prämie von EUR 200,– (bzw. bei Kassensystemen EUR 30,– pro Erfassungseinheit) beantragen. Zudem lassen sich die Ausgaben für Geräte und Umrüstungen im Jahr der Anschaffung voll absetzen.

Wichtig: Dokumentieren Sie, warum der Umsatz steigt!

Kommt es nach Einführung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in einem Betrieb plötzlich zu „überraschenden“ Umsatzsteigerungen, werden die Finanzämter einen strengen Blick auf die Vorjahre werfen – und allenfalls die Besteuerung auf dem Schätzungswege erhöhen. Das hat das Finanzministerium bereits angekündigt.

CONSULTATIO, 1210 Wien
CONSULTATIO-Tipp: Dokumentieren Sie allfällige Veränderungen in Ihrer Firma genau, um im
Falle des Falles glaubhaft argumentieren zu können, wenn Marketingmaßnahmen, Geschäftserweiterungen, besonderer Einsatz oder neue Ideen heuer und in den kommenden Jahren mit Umsatzsteigerungen belohnt werden.

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