Donnerstag, 29. Oktober 2015

Änderungen bei Grunderwerbsteuergesetz ab 2016

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer sollen Geld in die Staatskasse spülen

Neue 95 %-Regel für Personengesellschaften

von Mag. Hubert CELAR, CONSULTATIO-Mitarbeiter

Mag. Hubert Celar, CONSULTATIO-Mitarbeiter
Der Gesetzgeber hat das Grunderwerbsteuergesetz schon wieder kräftig novelliert. Das bringt einen geänderten Tarif bei unentgeltlichen Grundstückstransaktionen, eine „Teilentgeltlichkeit“ und den sogenannten Grundstückswert. Aber es gibt auch verschärfte neue Vorschriften für die Anteilsübertragung und -vereinigung bei Personen- und Kapitalgesellschaften.

Ab 2016 gilt für Personengesellschaften ein ganz neuer Steuertatbestand, wenn Gesellschaftsanteile übertragen werden.

Anteilsübertragung – der neue Tatbestand 

Angenommen, eine Personengesellschaft besitzt ein Grundstück, das übertragen werden soll. Nach bisheriger Rechtslage ließ sich die Grunderwerbsteuer vermeiden, wenn man nicht das Grundstück, sondern schlicht die Anteile an der Personengesellschaft übertrug. Diese Möglichkeit wird ab 2016 durch einen neuen Steuertatbestand speziell für grundstücksbesitzende Personengesellschaften deutlich eingeschränkt! Gehen innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter über, schuldet die Personengesellschaft nun eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 0,5 % des „Grundstückswertes“. Die fünfjährige Beobachtungsfrist beginnt allerdings frühestens am 1. Januar 2016. Eine Rückwirkung ist damit ausgeschlossen.

CONSULTATIO-Tipp: Spielen Sie mit dem Gedanken, in nächster Zeit mehr als 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft zu übertragen? Dann kann es sinnvoll sein, noch heuer einen mehr als 5%igen Anteil auf die Zielperson oder auf eine Kapitalgesellschaft übergehen zu lassen.

Anteilsvereinigung – Anteilsgrenze nun 95 %

Auch die „Anteilsvereinigung“ wird neu geregelt: Bislang fällt Grunderwerbsteuer an, wenn 100 % der Anteile an einer Gesellschaft, die ein Grundstück besitzt, in einer Hand vereinigt werden. Dieser Regelung weichen derzeit noch viele Betroffene aus, indem sie Zwerganteile behalten oder Treuhandlösungen wählen. Um dem einen Riegel vorzuschieben, senkt der Fiskus ab 2016 die Grenze für eine Anteilsvereinigung – und damit die Steuerpflicht – auf 95 %! Beachten Sie: Treuhändig gehaltene Anteile sind künftig ausdrücklich dem Treugeber zuzurechnen. Sobald das neue Gesetz in Kraft tritt, kann eine Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile schon durch einen einzigen Erwerbsvorgang eintreten. Dies ist dann der Fall, wenn
  • durch diesen Erwerb die 95 %-Grenze erstmals erreicht wird oder
  • die 95 %-Grenze bereits erreicht war und durch einen weiteren
Thorben Wengert  / pixelio.de
Rechtsvorgang nicht unterschritten wird!

Eine Grunderwerbsteuer wegen Anteilsvereinigung kam bei Personengesellschaften bisher praktisch nicht vor. Künftig müssen Personengesellschaften zusätzlich zur neuen Anteilsübertragungsgrenze auch die Anteilsvereinigungsgrenze beachten.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen ausdrücklich klargestellt, dass das Inkrafttreten der neuen Rechtslage an sich keinen steuerbaren Tatbestand darstellt.

Konzernunternehmen – Unternehmensgruppe statt Organschaft

Auch mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe können künftig den Tatbestand der Anteilsvereinigung erfüllen. Bislang orientierte sich die Finanz daran, ob die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft vorlagen. Ab 2016 ist hingegen in puncto Anteilsvereinigung das Bestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Unternehmensgruppe maßgeblich. Das neue Grunderwerbsteuerrecht wirft zahlreiche Fragen auf. CONSULTATIO-BeraterInnen helfen Ihnen gerne weiter.

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